Zur Verteidigung der Verfassungsprinzipien des alten Europa (I)
*Der Vertrag über eine Verfassung für Europa wird den europäischen BürgerInnen von ihren jeweils herrschenden Regierungen mit dem Argument empfohlen, er bewirke eine Stärkung der Demokratie. Jede ernsthafte Prüfung des Textes kommt jedoch zum umgekehrten Ergebnis.
*Der Vertrag über eine Verfassung für Europa wird den europäischen BürgerInnen von ihren jeweils herrschenden Regierungen mit dem Argument empfohlen, er bewirke eine Stärkung der Demokratie. Jede ernsthafte Prüfung des Textes kommt jedoch zum umgekehrten Ergebnis. Dieser Entwurf ist nicht nur weit davon entfernt, das Prinzip der Volkssouveränität ernst zu nehmen, sondern wird auch minimalisierten demokratischen Anforderungen nicht gerecht.
Diese Feststellung gälte auch dann, wenn der Entwurf mehr enthielte als erstens: ein Parlament, das – in Kooperation mit dem Ministerrat – in der Regel nur auf Vorschlag der Kommission, also der EU-"Regierung", seine gesetzgebende Tätigkeit ausüben kann (Art. I-26 Abs. 2) und zweitens: ein Gesetzesinitiativrecht der Bürgerinnen und Bürger, dessen aufwändiges Verfahren sich mit dem Ziel einer Aufforderung an die Kommission, ihrerseits eine Gesetzesinitiative zu ergreifen, begnügen muss (Art. I-47 Abs. 4).