Deutschlands Kampfeinsatz am Hindukusch
Als hätte die Wahlfarce um den alten und neuen „gewählten“ Präsidenten Hamid Karsai die Situation in Afghanistan nicht bereits hinreichend erschwert, spitzt sich auch die militärische Lage im Lande weiter zu. US-Präsident Obama und sein Verteidigungsminister Gates planen deshalb bereits zusätzliche Truppenstationierungen – und fordern diese ebenso von den alliierten Staaten. Wie unlängst die Bombardierung zweier Tanklastzüge mit zahlreichen zivilen Opfern belegte, beteiligt sich auch die Bundeswehr zunehmend an Kriegsmaßnahmen.1 Ob die am militärischen Konflikt in Afghanistan beteiligten Parteien das, was dort geschieht, als „Stabilisierungseinsatz“ oder als „Krieg gegen den Terror“ bezeichnen, ist völkerrechtlich und verfassungsrechtlich ohne Bedeutung. „Krieg“ ist in der Bundesrepublik keine besondere verfassungsrechtliche Kategorie. Auch das moderne Völkerrecht kennt den Kriegsbegriff nicht mehr, ja es vermeidet ihn geradezu. Das humanitäre Völkerrecht, (die „Genfer Konventionen“) verwendet bewusst den Begriff des „bewaffneten Konflikts“ und nicht den des „Krieges“. Dass ein solcher bewaffneter Konflikt in Afghanistan ausgetragen wird, und dass deshalb das humanitäre Völkerrecht in Afghanistan Anwendung findet, ist unstrittig.