Ausgabe März 2001

Wahlprüfung nach Karlsruher Rezept

Für den Wahlsieg der CDU in Hessen am 7. Februar 1999 gab nach verbreiteter Auffassung ihre Kampagne gegen die von Bundesinnenminister Schily geplante großzügigere Zulassung der doppelten Staatsangehörigkeit bei Einbürgerungsanträgen den Ausschlag. Später wurde bekannt, daß die CDU ihren Wahlkampf teilweise aus Mitteln eines mit 17 Mio. DM angegebenen Liechtensteiner Stiftungsvermögens bestritten habe, welches sie entgegen den Publizitätsvorschriften des Parteiengesetzes in den Rechenschaftsberichten nicht aufgeführt hatte. Dies veranlaßte das hessische Wahlprüfungsgericht am 3. März 2000, von sich aus ein Verfahren einzuleiten. Prüfen will das Gremium, das aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, dem Oberlandesgerichtspräsidenten und drei gewählten Mitgliedern des Landtages besteht, ob der Einsatz des Liechtensteiner Stiftungsvermögens zur Mitfinanzierung des Wahlkampfes gegen die "guten Sitten" verstoßen und das Wahlergebnis beeinflußt habe. Trifft es diese Feststellungen, so führt das gemäß Art. 78 Abs. 2 der hessischen Verfassung vom 1. Dezember 1946 zur Ungültigkeit der Wahl.

Auf Antrag der hessischen Landesregierung machte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle mit seinem einstimmig ergangenen Urteil vom 8.

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