Die Entscheidung unmittelbar nach dem Sturz des SED-Regimes, Deutschland über Art. 23 a.F GG wiederzuvereinigen, hat dazu geführt, daß die Vergangenheitsaufarbeitung und Zukunftsgestaltung in Ostdeutschland primär juristisch erfolgt. Mit seinen vier Urteilen vom 8. Juli 1997 zu den "Sonderkündigungstatbeständen für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet" hat nun der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) das Thema Elitenwechsel im öffentlichen Dienst in Deutschland-Ost juristisch abgeschlossen. Karlsruhe hat über acht Verfassungsbeschwerden entschieden, deren Beschwerdeführern wegen Nichteignung, mangelnder fachlicher Befähigung 1) und Unzumutbarkeit gekündigt worden war. Geurteilt wurde darüber, ob und inwieweit Verhalten in der DDR einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem Grundgesetz entgegensteht. In der öffentlichen Verwaltung der DDR waren etwa 1 700 000 Menschen tätig, die Beschäftigten von Reichsbahn und Post nicht eingerechnet. 2)
Wegen der Verstaatlichung der DDR-Gesellschaft hatte der öffentliche Dienst dort eine sehr viel größere Bedeutung als in den alten Bundesländern.