Ausgabe Mai 2001

Fahnenflucht zum Grundgesetz

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (Art. 97 Abs. 1 GG)

Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet: "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen." Darauf bezogen sich die 40 Juristen und Juristinnen, die zu Beginn des NATO-Krieges gegen die Bundesrepublik Jugoslawien Strafanzeige stellten. Die Bundesanwaltschaft lehnte es jedoch ab, Ermittlungen gegen die verantwortlichen Politiker einzuleiten. Sie zitierte Gerhard Schröder, einen potentiell Beklagten, und behauptete schlicht, dieser Krieg - der ja in der Orwellschen Sprache der Regierung gar keiner war -, werde nicht in der Absicht geführt, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.

So blieb es Richtern erspart, ihre Unabhängigkeit gegenüber einer Staatsanwaltschaft, die eher eine Regierungsanwaltschaft darstellt, unter Beweis zu stellen. Daß die "grammatische und systematische Auslegung" dieses Grundgesetzartikels in der verfassungsrechtlichen Literatur der Rechtsmeinung des Generalbundesanwalts widerspricht, hat jüngst Sibylle Tönnies nachgewiesen.

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