Am 24. Juni entscheidet das Bundesverwaltungsgericht erneut im so genannten Kopftuchstreit auf Grundlage der neuen Gesetzeslage in Baden- Württemberg. Im September 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht ent- schieden, dass die Ablehnung einer Lehrerin allein wegen des Tragens eines Kopftuchs von der damaligen Gesetzeslage nicht gedeckt gewesen war. Inzwischen haben die ersten Bundesländer Gesetze verabschiedet, die ein generelles Kopftuchverbot für Lehrerinnen bezwecken.1
Die zentrale Botschaft der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungandie Politik lautete: Der mit der zunehmenden religiösen Vielfalt verbundene gesellschaftliche Wandel bedarf der aktiven politischen Gestaltung und Entscheidung. Die zunehmende religiöse Pluralität, so mahnte das Gericht zu Recht an, stelle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung in einer breiten öffentlichen Debatte zu erfolgen hat. So unbequem die Antworten auf diese Fragen auch sein mögen, sie können eben wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht an die Verwaltungen oder die Gerichte delegiert werden, sondern müssen von den hierzu berufenen demokratischen Volksvertretungen getroffen werden.
Das Gericht hat klargestellt, dass unsere Verfassung die Antwort auf die Frage, ob muslimische Frauen, die im Unterricht ein Kopftuch tragen wollen, zum Schuldienst zugelassen werden sollen oder nicht, nicht vorgibt.