1967 – lang, lang ist’s her – bestätigte das Bundesverfassungsgericht letztmalig das Alleinvermittlungsrecht der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA) – mit überzeugenden und im Grunde bis heute geltenden Argumenten.1 Dieses Alleinvermittlungsrecht leitet sich dem Gericht zufolge aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20) her und gehört zu der dem Staat obliegenden Daseinsvorsorge. Daneben gilt es, so das Bundesverfassungsgericht damals, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die etwa 90 Prozent aller Erwerbstätigen ausmachen und zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage auf den Verkauf ihrer Arbeitskraft angewiesen sind, bei der Suche nach einem Arbeitsplatz vor Ausbeutung und vor der Ausnutzung von Notlagen und Unerfahrenheit zu schützen. Die sich hieraus ergebenden Aufgaben seien nur von einer einheitlichen neutralen Vermittlungseinrichtung zu erbringen, da nur diese einen umfassenden Überblick über den gesamten Arbeitsmarkt, ein bundesweites Netz von einheitlich organisierten Vermittlungseinrichtungen sowie Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit, einheitliche Qualifikation des Personals und Schutz vor Übervorteilung und Abhängigkeit böte.
Inzwischen sind private Arbeitsvermittlung – und private Zeitarbeitsfirmen – allerdings im Zuge der neoliberalen Restrukturierung hoffähig geworden und breiten sich immer mehr aus; private Akteure gewinnen in diesen Bereichen eine immer größere Relevanz.