Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Der Kampf um die Gleichberechtigung von Mann und Frau
Das Grundgesetz in der Fassung vom 23. Mai 1949 enthält mit Art. 3 Abs. 2 das Grundrecht der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Wie uneingelöst dieses Grundrecht trotz der Ergänzung im Jahr 19941 immer noch ist, machte jüngst das Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) am Beispiel der Einkommensunterschiede deutlich: In der Bundesrepublik verdienen Frauen im Durchschnitt etwa 24 Prozent weniger als Männer. Ein Teil dieser Gehaltslücke erklärt sich dadurch, dass Frauen häufig in Branchen beschäftigt sind, in denen traditionell schlecht verdient wird. Doch die Ungerechtigkeit greift tiefer: So beziffert das IAB die Gehaltslücke bei gleicher Ausbildung, gleichem Alter, gleichem Beruf und im gleichen Betrieb auf sage und schreibe 12 Prozent. Auch sei die Bundesrepublik neben Zypern das einzige europäische Land, in dem sich die Gehaltsdifferenz in den letzten 15 Jahren verfestigt habe, während sie sich im EU-Durchschnitt verringerte. 2
Mit dem Grundrecht und seiner Genese ist dies schwerlich in Einklang zu bringen: Die normierende Wirkung dieses Verfassungsartikels bestand zum einen darin, die Verbindlichkeit des Rechts auf Gleichberechtigung anzuerkennen, und zum anderen in der Bereitschaft, dessen Inhalt auch gegen Widerstände zu verwirklichen. Elisabeth Selbert, Mitglied des Parlamentarischen Rates, sagte dazu: „Art. 3 Abs.