Nach langem Hin und Her herrscht endlich Klarheit: "Die Republikaner" (Reps) dürfen vom Verfassungsschutz auch mit geheimen Mitteln beobachtet werden. Das hat Ende Oktober 2000 der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg nach einem acht Jahre währenden Rechtsstreit zwischen der Partei und dem Land Niedersachsen entschieden (Az. 11 L 87/00). Dieser langwierige, gerichtlich ausgetragene Zwist ist symptomatisch für das Dilemma einer Demokratie, die sich einerseits liberal-rechtsstaatlich gerieren will, andererseits aber glaubt, gegen ihre Feinde die prekärsten geheimdienstlichen Register ziehen zu müssen, um ihrem Attribut "wehrhaft " gerecht zu werden - wobei andere, effektivere und sinvollere Möglichkeiten der Bekämpfung von Neonazismus, rechter Gewalt und Fremdenfeindlichkeit allzu leicht aus dem Blickfeld geraten. Bereits Ende 1999 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Reps vom Verfassungsschutz nachrichtendienstlich beobachtet werden dürften, nachdem die Partei gegen einen Beschluss des OVG Lüneburg Revision eingelegt hatte.
Die niedersächsischen Reps, so das Bundesgericht, verfolgten "verfassungsfeindliche Bestrebungen". Dabei verwende die Partei die gleichen propagandishschen Muster wie sie für rechtsextreme, antidemokratische Vereinigungen typisch seien.