Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvQ 18/03) über den Antrag zur Beschlussfassung des Bundestages über die Beteiligung von Soldaten in den zum Schutz der Türkei eingesetzten AWACS-Flugzeugen vom 25. März 2003 (Auszüge)
Gegen den Türkei-Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO, der der Entscheidung des NATO-Rats vom 19. Februar 2003 folgte, nicht aber einem Beschluss des deutschen Bundestages, stellte die Bundestagsfraktion der FDP am 22. März 2003 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht, um eine Befassung des Bundestages zu erzwingen. Solange der Bundestag den Einsatz nicht beschließe, solle dieser nicht aufrechterhalten werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht beschied abschlägig. Zur Diskussion um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, den wir nachfolgend in Auszügen dokumentieren, vgl. auch den Kommentar von Martin Kutscha in diesem Heft. – D. Red.
A.
Der Antrag betrifft die Frage, ob der gegenwärtige Einsatz deutscher Soldaten in AWACS Flugzeugen der NATO in der Türkei der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.
I.
1. Die Türkei beantragte mit Schreiben vom 10. Februar 2003 Konsultationen der Mitglieder der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) nach Art. 4 des NATO-Vertrages. Auf der Grundlage der nachfolgend durchgeführten Konsultationen und Planungen autorisierte der Verteidigungsplanungsausschuss (Defence Planning Committee) der NATO am 19.