Die versuchte Einführung fremdnütziger Forschung an Minderjährigen per Arzneimittelgesetz
Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs galt als unumstößlicher Grundsatz in der biomedizinischen Forschung: Nie dürfen Menschen ohne deren eigene, aus freien Stücken gegebene Einwilligung zum Nutzen der Wissenschaft oder der Gesellschaft als Versuchspersonen benutzt werden. Dies hatte selbstverständlich auch dann Gültigkeit, wenn die Forschung – wie meistens der Fall – der Heilung von Krankheiten dient. Hatte? Das könnte sein, jedenfalls wird an den Wurzeln dieses Grundsatzes seit Mitte der 90er Jahre heftig gegraben. Und die jüngste Attacke gibt sich hoch offiziell.
Im April diesen Jahres hat das Bundesgesundheitsministeriums einen "Referentenentwurf für ein Zwölftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes"1 vorgelegt. Laut eigenem Bekunden dient er unter anderem zur Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates.2 Der Entwurf enthält jedoch zumindest in zwei Punkten (lfd. Nr. 23 und 24) Änderungen der derzeitigen Rechtslage, die in deutlichem Widerspruch zu den bisherigen ethischen und rechtlichen Auffassungen über Arzneimittelstudien stehen. Es geht dabei um die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in fremdnützige Forschungsprojekte.