Ausgabe Dezember 2004

Zwangsjacke NATO-Integration

Bei der Verfügung über die militärischen Machtmittel des Landes unterliegt die Bundesregierung engeren rechtlichen Grenzen als die politischen Führungen vergleichbarer Staaten rund um den Erdball, Japan ausgenommen. Außer zur Verteidigung, das heißt zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs auf das Bundesgebiet oder das Territorium eines Bündnispartners, darf die Bundeswehr nur eingesetzt werden, sofern das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Was genau die Verfassung jenseits des Verteidigungsfalls noch zugesteht, war in den frühen 90er Jahren Gegenstand erbitterter innenpolitischer Auseinandersetzungen. Zwar erlaubt das Grundgesetz der Bundesrepublik, im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit friedenswahrend zu wirken - was aber ist ein System kollektiver Sicherheit? Das Bundesverfassungsgericht beendete den Streit vor zehn Jahren mit einer eigenwilligen Auslegung. Entgegen der vorherrschenden Auffassung in Völkerrecht und Politikwissenschaft befand es, dass darunter nicht nur eine internationale Organisation wie die UNO zu verstehen sei, sondern auch ein militärisches Bündnis wie die NATO.

War damit nun jedem beliebigen Streitkräfteeinsatz Tür und Tor geöffnet? Die Karlsruher Richter schienen über den Federstrich selbst erschrocken. Sogleich errichteten sie eine neue Schranke gegen die ausufernde Entsendung deutscher Soldaten in alle Welt.

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