Ausgabe Dezember 1997

Staatsangehörigkeit - wenn nötig zweifach

Ausländer ist dem ursprünglichen Wortsinn nach ein Mensch, dessen Lebensmittelpunkt sich außerhalb des Landes befindet, in dem er sich vorübergehend aufhält und zu dessen Bevölkerung er nicht gehört. Diese ursprüngliche und sprachlich immer noch mitschwingende Wortbedeutung wird vergessen, wenn wir unbedenklich Menschen, die insbesondere auf Grund der Arbeitskräfteanwerbung nach Deutschland gekommen sind, und ihre Nachkommen als Ausländer bezeichnen, obwohl sie auf Grund ihres Daueraufenthaltes und teilweise ihrer Geburt im Lande schon längst zu Inländern geworden sind. Sie sind allerdings Inländer ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die von der Rechtsordnung - unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes und den in Deutschland eingegangenen Bindungen - als Ausländer eingestuft und behandelt werden.

Ihr Nicht-Dazu-Gehören bringt die Rechtsordnung in vielfacher Weise zum Ausdruck: Ausländer haben kein Wahlrecht, ihre inländische Freizügigkeit, ihre Erwerbstätigkeit und ihre allgemeine politische Betätigung können behördlich begrenzt werden, sozialrechtlich sind sie nur bedingt Deutschen gleichgestellt und die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, Straftaten und anderes kann die Ausländerbehörde zum Anlaß nehmen, den Aufenthalt zu beendigen.

Dezember 1997

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