Weitgehend unbemerkt sowohl von den Wächtern der deutschen Sprache als auch von der politischen Öffentlichkeit erlangte ein Wort, das es wirklich nicht verdient, den Charakter einer Selbstverständlichkeit: "geistiges Eigentum". Mit dem Beitritt der Bundesrepublik zum TRIPS-Abkommen der Welthandelsorganisation, das "handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums" regelt, erreichte es sogar offiziellen Status. 1) Daß Geistiges kein Eigentum sein kann, dafür ist das Bewußtsein weitgehend abhanden gekommen: Weder impliziert seine Nutzung den Ausschluß anderer Nutzungen noch ist es möglich, es zurückzufordern, nachdem man es einmal in Umlauf gebracht hat. "Geistiges Eigentum" ist nicht nur ein widersinniger Begriff, sondern er erzeugt auch eine Scheinklarheit hinsichtlich des Verhältnisses der Urheber geistiger Schöpfungen zu ihren Produkten. Als ob der Begriff des Eigentums, der selber doch erst durch das Recht zu begründen wäre, als quasi natürliche Erklärung für andere Verhältnisse dienen könnte. Um die Schöpfer von sprachlichen, musikalischen und bildnerischen Werken sowie von technischen Artefakten und Verfahren zu honorieren oder zu schützen, bedarf es eines derartigen Konzeptes nicht.
Kurz vor dem bundesweiten Start der elektronischen Patientenakte (ePA) werfen Patientenschützer dem Bundesgesundheitsminister »Irreführung« vor. Die datenschutzrechtlichen Bedenken beleuchtet Ulrike Baureithel.