Beschluß des Landesgerichts Bonn vom 28. Februar 2001 zum Verfahren gegen Helmut Kohl (Auszüge)
Das Bonner Landgericht hat der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Helmut Kohl in Sachen illegaler Spendenakquise gegen eine Zahlungsauflage von 300 000 DM zugestimmt. Unverlangt legte die 7. Große Strafkammer ihre Gründe für die Entscheidung offen. Wir dokumentieren in Auszügen. (Vgl. den Kommentar von Gerhard Wolf im Artikelteil dieses Heftes.) - D. Red.
In der Ermittlungssache gegen den Bundestagsabgeordneten Dr. Helmut Joseph Michael Kohl hat die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn als Wirtschaftsstrafkammer am 28. Februar 2001 beschlossen: Der Absicht der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren mit Zustimmung des Beschuldigten gegen eine Zahlungsauflage von 150 TDM zugunsten der Staatskasse und weiteren 150 TDM zugunsten der Mukoviszidose-Hilfe e.V. vorläufig einzustellen, wird zugestimmt.
A. Vorbemerkungen
Obwohl die Strafprozeßordnung (§ 153 a StPO) für die Zustimmung oder auch deren Verweigerung an sich keine Begründung vorsieht, legt die Kammer ihre Gründe offen. Diesen Gründen ist zusammenfassend vorauszuschicken:
1. Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf der Untreue zum Nachteil der CDU.