Ausgabe Februar 2003

Identitätsstiftende Ausgrenzung

Ginge es nur um Fakten, so könnte man das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 getrost zu den Akten legen. Denn der praktische Fortschritt des Zuwanderungsgesetzes gegenüber dem Ausländergesetz lag ohnehin nur noch in eher homöopathischer Dosierung vor, nachdem der Bundesinnenminister es sich in den Kopf gesetzt hatte, die jahrelang gehegten Erwartungen an eine solche Novellierung ins Leere laufen zu lassen und stattdessen den bayerischen Innenminister mit vorauseilendem Gehorsam zu hofieren. Aber die Angelegenheit wies von Anfang an auch einen symbolischen Aspekt auf; und der rückte umso mehr in den Vordergrund, je weniger in der Sache selbst bewegt werden konnte.

Ein Ausländergesetz mag restriktiv oder großzügig sein; das ändert nichts daran, dass es einen Teil der im Lande lebenden Menschen dem Ausland zuschreibt. Im Grund ist es ein Substitut für eine aus unterschiedlichen Gründen durchlässig gewordene Territorialgrenze. Die von ihm gemeinten Menschen sind zwar anwesend, aber letztlich gehören sie hier nicht hin. Sie sind ein ins Land eingedrungener Vorposten fremder Mächte, für den man irgendwelche rechtliche Regelungen schaffen muss, um ihn einigermaßen unter Kontrolle zu halten. Das bleibt ein Provisorium, so sehr man sich auch an der Frage vorbei drücken mag, wie es denn jemals wieder aus der Welt geschaffen werden soll.

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