Zur Verteidigung der Verfassungsprinzipien des alten Europa (III)
Das bisherige Ergebnis, dass – allen landläufigen Missverständnissen zum Trotz – jede starke, vor allem die auf Volkssouveränität basierte Demokratie ohne rechtsstaatliche Gewaltenteilung nicht realisiert werden kann, erfordert eine Analyse des aktuellen Stellenwerts der Justiz im Gewaltenteilungssystem. Jede Veränderung ihrer Funktionsweise hat Rückwirkungen auf dieses System und damit auf die Bedingungen der Möglichkeit von Demokratie. Seit etwa einem Jahrhundert haben Besonderheiten der faktischen Entwicklung und konforme Prozesse der eindimensionalen Anpassung normativer Theorien zu einer Situation geführt, in der sogar Vertreter einschlägiger wissenschaftlicher Disziplinen um die Freiheit der richterlichen Entscheidung mehr besorgt sind als um die Verteidigung bürgerlicher Freiheit gegen willkürliche Justiz. Entsprechend wird gegenwärtig richterliche Unabhängigkeit weithin mit richterlicher Unabhängigkeit vom Gesetz verwechselt und letztere schließlich zum Kriterium gelungener Gewaltenteilung erklärt.
Eine Untersuchung der zugrunde liegenden Rechtsentwicklung seit Beginn des 20. Jahrhunderts ist auf Veränderungen sowohl der Gesetzesstruktur als auch der Methoden der Rechts"anwendung" (bereits dieser Begriff ist heute geächtet) verwiesen.