Ausgabe März 2005

Mit Sicherheit verfassungswidrig

Rudolph Moshammers Tod diente jüngst als willkommener Anlass, die Debatte über die Entnahme von Körperzellen zur Speicherung genetischer Daten neu zu beleben. Bereits früher wurde die Empörung über den Mord an zwei Mädchen genutzt, um die Einrichtung der DNA-Datei beim Bundeskriminalamt (BKA) im April 1998 ohne gesetzliche Grundlage und die Verabschiedung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes am 7. September 1998 zu legitimieren. Seitdem reißt der Streit um eine mögliche Ausweitung der gesetzlichen Möglichkeiten oder um eine Einhaltung der nicht zuletzt vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gezogenen Grenzen nicht ab. Die grundlegende Kritik an den damit geschaffenen Kontrollmöglichkeiten, an der Außerkraftsetzung der generellen Unschuldsvermutung und an fehlenden Fristen für die Löschung der sensiblen Daten hat im Kontext der Sicherheitshysterie immer weniger Chancen, sich politisch Gehör zu verschaffen.

Verfassungsrechtliche Grenzen der Datenspeicherung

Wiederholt wurde seit 1998 das BVerfG angerufen, weil Gerichte Anträgen auf DNA-Identifizierung bedenkenlos zugestimmt hatten. In mehreren Fällen hob es deren Urteile auf und verwies die Sache zurück. Gestritten wird dabei vorrangig um die vermehrte Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" bereits überführter Straftäter in einer Datenbank des BKA zur Verwendung in künftigen Strafverfahren.

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