Deutsch-russische Verstimmung: Lucas Cranach soll nicht nach Deutschland zurückkehren! In Art. 16 des deutsch-sowjetischen Nachbarschaftsvertrages vom 9. November 1990 - die UdSSR bestand damals noch - steht aber, daß "verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kunstschätze, die sich auf dem (jeweiligen) Territorium befinden, an den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgegeben werden". Daß dies auch für die Russische Föderation gelten sollte, wurde mehrmals ausdrücklich bestätigt. Eine Gesetzesinitiative des Föderationsrates, der Zweiten Kammer des russischen Parlaments, bestimmt nun, daß an "Kulturgütern, die im Ergebnis des Zweiten Weltkrieges nach Rußland verbracht wurden", russisches Eigentum besteht und daß sie grundsätzlich nicht an ausländische Staaten übergeben oder aus Rußland ausgeführt werden dürfen. Nur ganz beschränkt sind Ausnahmen vorgesehen (FAZ, 25.3.1995).
Weshalb plötzlich die russische Renitenz? Die deutsche Seite behauptet, diese Kunstgegenstände seien völkerrechtswidrig während und nach der Besetzung der sowjetischen Zone 1945 durch die Rote Armee in die UdSSR verbracht worden. Im Krieg zwischen Deutschland und der UdSSR seien beide Seiten an die Haager Landkriegsordnung vom 8. Oktober 1907 (HLKO) gebunden gewesen. Diese bestimmt in Art.