Ausgabe April 2003

Das Berlusconi-Regime im Lichte des EU-Rechts

Mit Silvio Berlusconi feiert im Mai ein Regierungschef sein zweijähriges Dienstjubiläum, gegen den bis heute EU-Sanktionen diskutiert werden.1 Solche Maßnahmen sind aber nur dann denkbar, wenn bewiesene Verstöße gegen europäische Vertragsgrundsätze vorliegen. Deshalb war Österreich für solche Sanktionen von vornherein ein untaugliches Objekt, was bekanntlich der Schüssel-Haider Regierung eine Steilvorlage gegen das an sich ja berechtigte Anliegen der Union lieferte.

Denn im Verhältnis souveräner Staaten gilt grundsätzlich das Interventionsverbot. 2 Danach hat jeder Staat das Recht, sein eigenes Gesellschaftssystem frei zu wählen. Dazu gehört beispielsweise die Wahl zwischen einer parlamentarischen und Präsidialdemokratie3 oder auch Grundfragen der Staatsorganisation wie die etwa in Deutschland diskutierte Neuordnung der Föderalverfassung. Ebenso geschützt sind Wahlen und darauf folgende Regierungsbildungen inklusive Gesellschaftsmodelle und persönliche Eigenheiten ihrer Protagonisten. Dies gilt selbstverständlich auch für die Machtübernahme und schleichende „Kulturrevolution“ Berlusconis. Jede fremde Einflussnahme darauf ist eine verbotene Einmischung in innere Angelegenheiten. So entschied es der Internationale Gerichtshof in seinem berühmten Urteil Nicaragua vs. USA.

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