Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz erhielten gleichgeschlechtliche Paare 2001 mit der Homoehe die Möglichkeit, eine rechtlich kodifizierte Bindung einzugehen. Seitdem können sie wählen, ob sie die amtliche Form der Beziehung eingehen wollen oder nicht. Genau diese rechtsgestaltende Wahlmöglichkeit steht unverheirateten Partnerinnen und Partnern in heterosexueller Lebensgemeinschaft nicht offen – ihre Beziehungen werden meist ungefragt als "eheähnlich" eingestuft.
Diese Regelung macht sich vor allem im Sozialrecht bemerkbar, wenn eine Frau oder ein Mann eine "subsidiäre", das heißt gegenüber privatem Unterhalt nachrangige, Sozialleistung beantragt. Die derzeit häufigste Form dieser Sozialleistungen ist das Arbeitslosengeld II (ALG II), das im Zuge von Hartz IV seit Januar einheitlich an erwerbsfähige Arbeitsuchende gezahlt wird. Wer kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat und in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder aber in einer heterosexuellen, als "eheähnlich" eingestuften Konstellation zusammenlebt, erhält das ALG II nur nach Anrechnung von Partnereinkommen und -vermögen. Oftmals bleibt der "hilfebedürftigen" Person von der Pauschalleistung ALG II gar nichts mehr; auch der Sozialversicherungsschutz entfällt.
Genau diese Rechtsregelung und Praxis, die derzeit in Deutschland hunderttausendfach erlebt wird, stellt eine am 16.