Von der Harmlosigkeit des Gedenkens
Vergleicht man den „Lärm“ um andere Jubiläumstage des Zweiten Weltkrieges (D-Day oder 8. Mai), so war es um „Nürnberg“ verhältnismäßig still. Das allerdings kann nur bedingt verwundern. Auf Skepsis zu stoßen, wenn von den „Nürnberger Prozessen“ gesprochen wurde, war in der Bonner Republik nichts Ungewöhnliches; das Epitheton „Siegerjustiz“ fiel schnell. Wilhelm G. Grewe meinte noch 1989, „die strafrechtliche Verfolgung von führenden Einzelpersonen für die Entfesselung eines Angriffskrieges war, was die Vergangenheit betrifft, ein Justizirrtum; was die Zukunft betrifft wäre es ein Irrweg.“1
Immerhin sind solche Argumente in der Berliner Republik nicht mehr zu hören. Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes2 ist zu lesen, dass „speziell für Deutschland die Verfolgung von NS-Tätern durch die Alliierten mit den Nürnberger Prozessen“ eine wichtige Station war, die mit dem Völkerstrafgesetzbuch vom 30. Juni 2002, also der Übernahme des so genannten Romstatuts von 1998 in das innerstaatliche deutsche Recht, einen krönenden Abschluss gefunden habe. Haben die Deutschen also ihre Lektion gelernt und wäre Nürnberg aus diesem Grund nicht eigens zu feiern gewesen? Zur Beantwortung dieser Frage zunächst ein Blick zurück.