Endlich müssen auch deutsche Spitzenpolitiker, oberste Staatsschützer und Generale für ihre menschenrechtswidrigen politischen Beschlüsse als Täter strafrechtlich büssen - nicht nur ihre Untergebenen und Befehlsempfänger. Nach dem neuesten Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 26. Juli 1994 (Az. 5 StR 98/94) sind die Angehörigen der höheren Hierarchieebenen eines Staates, ohne Ansehen der Person und Funktion, nicht mehr vor Strafe gefeit oder privilegiert. Nicht länger werden sie nur als Anstifter zur kriminellen Tat oder lediglich als Gehilfen der unmittelbaren Täter eingestuft - nein, sie werden selbst als Täter belangt: als Totschläger, als Gewalttäter, als Freiheitsberauber, als Grundrechtsverletzer in „mittelbarer Täterschaft".
Ob wohl nach diesem Urteil das große Zittern unter den exekutiven Spitzenpolitikern und Befehlsgebern dieser Republik ausbrechen wird? Schlechte Zeiten für polit-kriminelle Drahtzieher, Hintermänner und Schreibtischtäter? „Ein Stück Gerechtigkeit", so jubelt „Die Welt" am 27. Juli 1994 und mit ihr andere Tageszeitungen.