Dem Handwerk der Juristerei wird häufig mit Skepsis begegnet. Es fällt manchen Zeitgenossen nicht leicht zu begreifen, dass viele gesetzliche Bestimmungen Auslegungsspielräume enthalten und deshalb durchaus unterschiedliche Antworten von Fachleuten auf Rechtsfragen „vertretbar“ sind. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Angriffs auf den Irak sieht die Sache anders aus: Der massive Verstoß gegen elementare, in der UN-Charta niedergelegte Prinzipien des heutigen Völkerrechts ist in diesem Fall evident.1 Vergebens hatte die Bush-Administration in den Wochen zuvor alle Register der Überredung, Einschüchterung und Erpressung kleiner Staaten gezogen, um die Ermächtigung durch den Sicherheitsrat und damit wenigstens eine formelle Rechtsgrundlage für den Angriff zu erhalten. Abgesehen von der abwegigen Berufung auf die alten Golfkriegsresolutionen 678 und 687 von 1990/1991 wird inzwischen von Seiten der US-Regierung kaum noch ein ernsthafter Versuch der völkerrechtlichen Rechtfertigung unternommen, sondern schlicht in den Bahnen des Freund- Feind-Schemas Schmitt’scher Prägung argumentiert.
Mit ihren Interventionen in Venezuela und Iran ist die zweite Trump-Regierung zu einem Frontalangriff auf das Völkerrecht übergegangen – und im Inneren der USA höhlt sie den Rechtsstaat immer weiter aus. Das oft opportunistische Verhalten europäischer Regierungen gegenüber Trump schwächt die internationale Ordnung zusätzlich.