Der Begriff der "Warteschleife" als sozialpolitische Kategorie ist in Anlehnung an den Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1990 entstanden. In Artikel 13 Absatz 2 ist vorgesehen, daß öffentliche Einrichtungen der DDR, die vor dem Beitritt Aufgaben erfüllt haben, welche nach westdeutschem Recht Bundesaufgaben sind, durch Bundesbehörden "überführt oder abgewickelt" werden. In Anhang 1, Kapitel XIX, Abschnitt III des Einigungsvertrags wird bestimmt, daß die Arbeitsverhältnisse der in diesen Einrichtungen Beschäftigten vom Tage des Beitritts an ruhen; während dieser Wartezeit haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf monatliches "Wartegeld" von 70% des bisherigen Gehalts; wenn eine "Weiterverwendung" im öffentlichen Dienst nicht erfolgt, endet diese Warteschleife nach sechs Monaten, bei vollendetem 50. Lebensjahr nach neun Monaten.
Wieviele von dieser "Warteschleife" betroffen waren bzw. sind ist nicht genau bekannt; Schätzungen liegen zwischen insgesamt 500 000 und 700 000 Menschen. Im Jahresdurchschnitt 1991 sollen es dem Bericht des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung und dem Institut für Weltwirtschaft zufolge (Vgl. "Blätter" 5/1991) 210 000 Personen sein.