Ausgabe Dezember 2007

Das Erbe der Erbgesundheit

Ablehnung und Abwehr bestimmten den Tenor, als der Bund Euthanasiegeschädigter und Zwangssterilisierter (BEZ) vor drei Jahren an die im Bundestag vertretenen Parteien mit der Aufforderung herantrat, das bereits 1933 beschlossene „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (Erbgesundheitsgesetz) endlich für nichtig zu erklären.1 Dann stellte das Parlament Mitte dieses Jahres auf Antrag der Regier

Ablehnung und Abwehr bestimmten den Tenor, als der Bund Euthanasiegeschädigter und Zwangssterilisierter (BEZ) vor drei Jahren an die im Bundestag vertretenen Parteien mit der Aufforderung herantrat, das bereits 1933 beschlossene „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (Erbgesundheitsgesetz) endlich für nichtig zu erklären.1 Dann stellte das Parlament Mitte dieses Jahres auf Antrag der Regierungsfraktionen allerdings fest, das Gesetz sei mit der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar und habe deshalb keine Gültigkeit – mehr noch: folglich auch nie gehabt. Diese Kehrtwendung überrascht. Noch verblüffender allerdings ist ihre Begründung.

Auf den ersten Blick klingt der Beschluss des Bundestages durchaus plausibel. Das Erbgesundheitsgesetz sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nach Artikel 123 Absatz 1 des Grundgesetzes 1949 nicht Teil der bundesdeutschen Rechtsordnung geworden. „Das Gesetz ist damit definitiv in keiner Weise mehr existent.

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