Ausgabe Januar 2015

Armutsfalle Mindestlohn

Am 1. Januar 2005 trat das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ – besser bekannt unter dem Kürzel „Hartz IV“ – in Kraft. Auf den Tag genau zehn Jahre später führt die schwarz-rote Koalition nun endlich ein, was Kritikerinnen und Kritiker von Beginn an gefordert hatten – einen gesetzlichen Mindestlohn. Das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“, kurz: Mindestlohngesetz (MiLoG), taucht nicht ohne Grund bereits in Artikel 1 des von Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles durchgesetzten „Tarifautonomiestärkungsgesetzes“ auf. Schließlich stellt es wohl dessen Kernbestandteil dar.

Weil dieser Mindestlohn nicht sofort für alle Branchen gilt und zudem bei einer Höhe von lediglich 8,50 Euro pro Stunde liegt (das entspricht einem Bruttolohn von 1280 Euro bei Vollzeiterwerbstätigkeit), sieht mancher darin allerdings keinen wirksamen Mechanismus zur Armutsbekämpfung. Zudem gibt es zahlreiche Ausnahmetatbestände bzw. Übergangsbestimmungen, die das sozialdemokratische Renommierprojekt zweifelhaft erscheinen lassen. Umso mehr stellt sich die Frage, ob und was der Mindestlohn an den fatalen Auswirkungen des mit dem Namen von Peter Hartz verbundenen Gesetzespaketes ändert – oder ob es sich dabei letztlich um bloße Reformkosmetik handelt.

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