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Die gezielte Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des irakischen Milizenführers Abu Mahdi al-Muhandis hat für politische und strategische wie auch für normative und völkerrechtliche Diskussionen gesorgt. Die Rechtfertigungen, die seitens der US-Regierung für die Liquidierung des Generals vorgebracht wurden, waren weder konsistent noch konnten sie davon überzeugen, dass die USA im Rahmen des Völkerrechts gehandelt haben: Mal wurde von Abschreckung, mal von einer präemptiven Aktion im Rahmen des staatlichen Selbstverteidigungsrechts gesprochen. Die dafür notwendige Evidenz aber wurde selbst dem amerikanischen Kongress nicht geliefert; der Verteidigungsminister gab sogar zu, dass er Beweise für eine unmittelbare Bedrohung durch Soleimani nicht gesehen habe.
Es gibt allerdings auch über das Völkerrecht hinaus gute, allgemein akzeptierte und sehr pragmatische Gründe dafür, dass selbst in inniger Feindschaft verbundene Staaten in der Regel darauf verzichten, Spitzenfunktionäre der anderen Seite zu töten. Die USA und die Sowjetunion haben das im Kalten Krieg so gehalten, auch die „Erzfeinde“ Indien und Pakistan halten sich daran. Schließlich weiß man, dass ein wichtiger und erfahrener Operateur des Gegners im Zweifelsfall zum Verhandlungspartner werden kann – oder sogar zum Partner im Kampf gegen einen gemeinsamen Feind, wie im Fall Soleimanis und der USA bei der Bekämpfung des sogenannten Islamischen Staates (IS).