Deutsche Rüstungsexporte und Novellierung der Ausfuhrbestimmungen
Am 22. März 1991 verabschiedete der Deutsche Bundestag nach einem nur sechs Wochen dauernden Gesetzgebungsverfahren neue Gesetzesvorschriften, mit denen Rüstungsexporte erschwert und die Hilfe bundesdeutscher Unternehmen bei der Waffenproduktion in Staaten der Dritten Welt verhindert werden sollen. Mit dieser neuerlichen Gesetzesnovellierung wurde auf die im Zusammenhang mit dem Golfkrieg vorgebrachten Anschuldigungen reagiert, bundesdeutsche Unternehmen hätten wesentlich zur Aufrüstung des Irak beigetragen 1). Dabei war die letzte Gesetzesnovelle gerade erst einige Monate alt. Sie trat am 11. November 1990 in Kraft, nachdem fast zwei Jahre lang um den endgültigen Wortlaut gerungen worden war. Auslöser für beide Gesetzesnovellierungen waren öffentliche Anschuldigungen von befreundeten Regierungen 2) gewesen, bundesdeutsche Unternehmen seien an dem Aufbau von C-Waffen-Arsenalen in Staaten der Dritten Welt (Libyen, Irak) beteiligt. Deshalb wird sich dieser Beitrag vor allem auf die Problematik chemischer Waffen beziehen.
1. Die bundesdeutschen Exportbestimmungen
Ein Grundmerkmal der Außenwirtschaftsgesetzgebung in der Bundesrepublik besteht darin, daß der Export von Waren grundsätzlich frei ist, was auch im Außenwirtschaftsgesetz ausdrücklich betont wird. Ausnahmen von der Ausfuhrfreiheit bestehen lediglich bei Handlungen, "die geeignet sind, 1.