Ausgabe September 1996

Amerikanische Kuba-Sanktionen gegen Drittländer - Das Helms-Burton-Gesetz vom 16. Juli 1996

Anfang Juli sorgte die zu erwartende Inkraftsetzung des HelmsBurton-Gesetzes durch US-Präsident Bill Clinton in aller Welt für helle Aufregung. Von einem drohenden Handelskrieg war die Rede, von der Gefährdung der transatlantischen Beziehungen. Das Gesetz, dessen Entwurf auf den Abgeordneten Dan Burton und den Senator Jesse Helms zurückgeht, trägt den offiziellen Titel "Cuban Liberty and Democratic Solidarity (LIBERTAD) Act of 1996". Es stellt den vorläufigen Höhepunkt im 36jährgen Bemühen der USA dar, den Handel Kubas zu blockieren, - und ist zugleich das Modell für ähnliche Sanktionsgesetze gegen Iran und Libyen, die Anfang August unterzeichnet wurden. Der LIBERTAD Act erlaubt - in Abschnitt III - US-Bürgern, ausländische Firmen zu verklagen, wenn sie in Geschäfte verwickelt sind, die vom kubanischen Regime beschlagnahmtes Eigentum betreffen. Der Gesetzestext spricht in diesem Fall von Schwarzhandel (trafficking), was auch in US-Medien in Anführungszeichen gesetzt wird. Bill Clinton hat das Gesetz, das aus einer Einleitung und vier Abschnitten besteht, am 16. Juli in Kraft treten lassen, die Gültigkeit von Abschnitt III aber für ein halbes Jahr ausgesetzt. In Kraft und in Einzelfällen bereits angewendet ist Abschnitt IV, der die Ausweisung von Ausländern vorsieht, sofern sie oder ihre Familienangehörigen in "trafficking" verwickelt sind. Abschnitt II schreibt vor, was zu tun ist, sobald in Kuba eine Übergangregierung an der Macht ist. Wir dokumentieren im folgenden Parapraph 3 der Einleitung sowie die Parapraphen 1-11 des Abschnitts I, der den Charakter des Gesetzes umreißt (dabei wird der erste Paragraph von Abschnitt eins im Original als 101 geführt, der zweite als 102 usw). Der Abschnitt endet (mit Parapraph 16 bzw. 116) in der Verurteilung des Abschusses zweier Flugzeuge einer exilkubanischen Organisation durch die kubanische Luftwaffe am 24. Februar d.J., in dessen Folge das Gesetz am 12. März mit überwältigender Mehrheit das Repräsentantenhaus passierte (vgl. a. den Kommentar zum Thema in dieser Ausgabe). - D. Red.

Die Ziele dieses Gesetzes sind

(1) das kubanische Volk zu unterstützen, seine Freiheit und seinen Wohlstand wiederzuerlangen, es mit der Gemeinschaft demokratischer Staaten zu verbinden, die in der westlichen Hemisphere florieren;

(2) die internationalen Sanktionen gegen das Castro-Regime zu verschärfen;

(3) für den Fortbestand der nationalen Sicherheit in den Vereinigten Staaten zu sorgen angesichts der anhaltenden Terrordrohungen durch die Castro-Regierung, angesichts der Enteignung von USBürgern durch die Castro-Regierung und der politischen Manipulation des Fluchtwunsches von Kubanern durch die kubanische Regierung, die zu einer Massenimmigration in die Vereinigten Staaten führt;

(4) Unterstützung freier und fairer demokratischer Wahlen in Kuba, durchgeführt unter der Aufsicht international anerkannter Beobachter;

(5) Vorbereitung eines politischen Rahmenprogramms zur Unterstützung des kubanischen Volkes bei der Formulierung einer Übergangsregierung oder einer demokratisch gewählten Regierung in Kuba durch die USA;

(6) Schutz der Bürger der Vereinigten Staaten vor Beschlagnahmung und Schwarzhandel mit Eigentum, das vom Castro-Regime konfisziert wurde. [...]

Abschnitt 1 - Verschärfung der internationalen Sanktionen gegen die Castro-Regierung

Paragr. 101 - Politische Erklärung

Es ist die Auffassung des Kongresses, daß

(1) die Aktionen der Castro-Regierung, eingeschlossen ihre massiven, systematischen und außergewöhnlichen Verstöße gegen die Menschenrechte, den internationalen Frieden bedrohen;

(2) der Präsident dafür eintreten und den Ständigen Vertreter der Vereinigten Staaten bei den Vereinten Nationen anweisen sollte, im Sicherheitsrat ein verbindliches internationales Embargo gegen die totalitäre kubanische Regierung gemäß Kapitel VII des UN-Charta vorzuschlagen und zu beraten, indem Anstrengungen unternommen werden, die vergleichbar sind mit jenen Beratungen, die von den Repräsentanten der Vereinigten Staaten in bezug auf Haiti geführt wurden.

(3) jede Wiederaufnahme von Bemühungen durch irgendeinen unabhängigen Staat der früheren Sowjetunion, nukleare Anlagen in Kuba einsatzfähig zu machen, und jede Fortsetzung von Spionageaktivitäten durch einen solchen Staat von Kuba aus, die sich gegen die USA und ihre Bürger richten, nachteilige Auswirkungen auf die Unterstützungen dieses Staates durch die Vereinigten Staaten haben wird

(4) angesichts der Bedrohung der nationalen Sicherheit durch den Betrieb von nuklearen Anlagen und die anhaltende Erpressung, eine neue Welle von kubanischen Flüchtlingen auszulösen, die vor Castros Unterdrückung fliehen und von denen die meisten ihren Weg zur Küste der Vereinigten Staaten finden und die begrenzten humanitären und anderen Ressourcen der Vereinigten Staaten weiter aufbrauchen, sollte der Präsident all seine Macht darauf verwenden, der kubanischen Regierung klarzumachen, daß (A) die Vervollständigung oder Betreibung jeglicher Atomkraftanlagen oder (B) jede weitere politische Manipulation des Wunsches von Kubanern zu fliehen, die zu einer Massenimmigration in die Vereinigten Staaten führt, als Aggressionsakt betrachtet und entsprechend beantwortet wird, um die Sicherheit der Landesgrenzen der Vereinigten Staaten und die Gesundheit und Sicherheit der Amerikanischen Bevölkerung zu schützen.

Paragr. 102 - Bekräftigung des Handelsembargos gegen Kuba

(a) Politik (1) Restriktionen durch andere Länder - Der Kongreß bestätigt hiermit Paragr. 1704(a) des Cuban-Democracy-Gesetzes von 1992, welches festlegt, daß der Präsident andere Länder zur Einschränkung der Handels- und Finanzbeziehungen zu Kuba in einer Art und Weise ermuntern soll, die den Zielen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Sanktionen gegen andere Länder - Der Kongreß legt dem Präsidenten weiterhin nahe, sofortige Schritte zur Durchführung der Sanktionen, beschrieben in Paragr 1704(b) (1) jenes Gesetzes, gegen Länder, die Kuba unterstützen, zu unternehmen. (b) Diplomatische Bemühungen - Der Außenminister sollte sicherstellen, daß das diplomatische Personal der Vereinigten Staaten im Ausland die Gründe für das Handelsembargo der Vereinigten Staaten gegen Kuba versteht und im Umgang mit ausländischen Beamten darstellt, sowie ausländische Regierungen drängt, sich effektiver an dem Embargo zu beteiligen. [...]

Paragr. 103 - Verbot der indirekten Finanzierung von Kuba

(a) Verbot - Ungeachtet anderer gesetzlicher Vorschriften sollte kein Darlehen, Kredit oder eine andere Finanzierung wissentlich von einem Bürger der Vereinigten Staaten, einem Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung oder einem Vertreter der Vereinigten Staaten zum Zwecke von finanziellen Transaktionen, die in irgendeiner Form konfisziertes Eigentum betreffen, auf das ein Bürger der Vereinigten Staaten Anspruch erhebt, über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus verlängert werden; davon ausgenommen sind Finanzierungen von US-Bürgern, die nach US-Gesetz das Recht zu solchen Transaktionen haben. (b) Aussetzung und Beendigung des Verbots (1) Aussetzung - Der Präsident ist bevollmächtigt, das in Absatz (a) enthaltene Verbot nach der Bestimmung gemäß Paragr. 203 (c) (1), daß eine Übergangsregierung in Kuba an der Macht ist, auszusetzen. [...]

Paragr. 104 - Opposition der Vereinigten Staaten gegen eine kubanische Mitgliedschaft in internationalen Finanzinstitutionen

(a) Anhaltende Opposition gegen die kubanische Mitgliedschaft in internationalen Finanzinstitutionen (1) Im Allgemeinen - Außer wie vorausgesetzt unter Absatz (2) sollte der Finanzminister den leitenden Direktor jeder internationalen Finanzinstitution beauftragen, Stimme und Votum der Vereinigten Staaten einzusetzen, um gegen die Zulassung Kubas als Mitglied solcher Institutionen zu votieren bis der Präsident einen Beschluß gemäß Paragr. 203(c)(3) vorschlägt, d.h. daß eine demokratisch gewählte Regierung in Kuba an der Macht ist. (2) Übergangsregierung - Wenn der Präsident gemäß Paragr. 203(c)(3) bestimmt, daß eine Übergangsregierung an der Macht ist, (A) ist der Präsident berechtigt, Schritte zu unternehmen, die den Prozeß der Bewerbung Kubas für eine Mitgliedschaft in internationalen Finanzinstitutionen unterstützen, in Abhängigkeit von den Mitgliedschaften die in Kraft treten, nachdem in Kuba eine demokratische gewählte Regierung an die Macht gekommen ist, und (B) ist der Finanzminister bevollmächtigt, den leitenden US-Direktor jeder internationalen Finanzinstitution anzuweisen, Darlehen oder andere Hilfe für Kuba nur in dem Umfang zu bewilligen, wie diese Darlehen oder Hilfeleistungen eine stabile Grundlage für eine demokratisch gewählte Regierung in Kuba gewährleisten. (b) Reduktion von Zahlungen der Vereinigten Staaten an internationale Finanzinstitutionen - Wenn irgendeine internationale Finanzinstitution der kubanischen Regierung gegen den Willen der Vereinigten Staaten ein Darlehen oder andere Unterstützung gewährt, soll der Finanzminister von Zahlungen an diese Institutionen jenen Beitrag, dessen Höhe der Höhe des Darlehens oder der Unterstützung entspricht, unter Beachtung der folgenden Zahlungsarten, verweigern:

(1) Den eingezahlten Anteil der Steigerung des Grundkapitals der Institution.

(2) Den abrufbaren Anteil des Steigerung des Grundkapitals der Institution. (c) Definition - Im Kontext dieses Paragraphen meint der Terminus "internationale Finanzinstitution" den Internationalen Währungsfond, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsgesellschaft, die Internationale Finanz-Corporation, die Multilaterale Investitionsgarantie Agentur, die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank Paragr. 105 - Opposition der Vereinigten Staaten gegen die Beendigung des Ausschlusses der kubanischen Regierung von der Teilnahme an der Organisation der Vereinigten Staaten Der Präsident sollte den Ständigen Beauftragten der Vereinigten Staaten in der Organisation der Amerikanischen Staaten anweisen, gegen die Beendigung des Ausschlusses der kubanischen Regierung von der Teilnahme in der Organisation zu protestieren und zu votieren, bis der Präsident gemäß Paragr. 203 (c) (3) bestimmt, daß in Kuba eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist. Paragr. 106 - Unterstützung der kubanischen Regierung durch unabhängige Staaten der früheren Sowjetunion (a) Anforderung von Berichten - Nicht später als 90 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sollte der Präsident dem zuständigen Kongreßausschuß einen Bericht, der die Fortschritte bezüglich des Abzuges von Personal unabhängiger Staaten der früheren Sowjetunion (in der Bedeutung von Paragr. 3 des Freedom Support Gesetzes (22 U.S.C. Paragr. 5801 [U.S.C= United States Code - Sammlung der Bundesgesetze]), eingeschlossen Berater, Techniker und Militärpersonal, von der Cienfuegas-Nuklearanlage in Kuba darlegt, unterbreiten. (b) Kriterien für Unterstützung - Paragr. 498 (a)(11) des Foreign Assistance-Gesetzes von 1961 (22 U.S.C Paragr. 2295a(a)(11)) wurde geändert durch Streichung von "militärischen Anlagen" und Einfügen von "militärische und Nachrichtenanlagen, eingeschlossen die militärischen und Nachrichtenanlagen in Lourdes umd Cienfuegos". (c)

Untauglichkeit für Unterstützung (1) Im Allgemeinen - Paragr. 498A(b) jenes Gesetzes (22 U.S.C. Paragr. 2295a(b)) wird geändert (A) durch Streichung von "oder" am Ende von Paragr. (4) (B) durch Umbenennung von Paragr. (5) in Paragr. (6), und (C) durch Einfügen des folgenden neuen Paragraphen nach Paragr. (4): "(5) für die Regierung jedes unabhängigen Staates genau 30 Tage nachdem der Präsident den Mitgliedern des zuständigen Kongresses bestimmt und bescheinigt hat (und der Kongreß nicht innerhalb dieser 30-Tage-Frist eine Gesetzgebung, die diese Bestimmung mißbilligt, verfügt hat), daß diese Regierung die kubanische Regierung unterstützt oder in nonmarket based Handel mit ihr verwickelt ist, oder" (2) Definition - Absatz des Paragr. 498 jenes Gesetzes (22 U.S.C. Paragr. 2295b) wird geändert durch Hinzufügen des Endes des folgenden neuen Paragraphen: "(3) Nonmarket based trade. - Wie in Paragr. 498A(b) (5) gebraucht, bezeichnet der Terminus "nonmarket based trade" Export, Import, Austausch oder andere Vereinbarungen die Waren und Dienstleistungen (eingeschlossen Öl- und andere Petroleumprodukte) auf einer günstigeren Basis als der generell auf dem Markt oder für vergleichbare Produkte geltenden bereitstellen, eingeschlossen (A) Exporte an die kubanische Regierung auf einer Basis, die einen bewilligten, entgegenkommenden Preis, eine Garantie, Versicherung oder finanzielle Unterstützung enthält, (B) Importe von der kubanischen Regierung zu Vorzugstarifbeträgen; (C) Austauschabkommen, die eine erweiterte Lieferung von Produkten beinhalten, Abkommen in denen die kubanische Regierung keine Verantwortung für die Nichteinhaltung der Vertragsvereinbarungen übernimmt, und Abkommen, nach denen Kuba keine angemessenen Transportkosten, Versicherung und Finanzierungskosten zahlen muß; und (D) Austausch, Herabsetzung oder Erlaß von Schulden der kubanischen Regierung als Gegenleistung für die Gewährung einer entsprechenden Beteiligung an Eigentum, Investition oder Tätigkeit der kubanischen Regierung oder eines kubanischen Bürgers durch die kubanische Regierung." Paragr. 107 Fernsehübertragung nach Kuba (a) Umwandlung in UKW - Der Vorsitzende der Informationsgesellschaft der Vereinigten Staaten sollte eine Umwandlung von Fernsehsendungen nach Kuba durch den Television Marti Servicc in Ultra-Kurz-Welle (UKW) durchführen [...] Paragr. 108 - Berichte über Handel mit und Hilfe für Kuba durch andere Länder (a) Angeforderte Berichte - Nicht mehr als 90 Tage nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes und am 1. Januar jedes folgenden Jahres bis der Präsident eine Beendigung gemäß Paragr. 203(c)(1) verfügt, sollte der Präsident dem zuständigen Kongreßausschuß einen Bericht über Handel mit und Hilfe für Kuba seitens anderer Länder während der vergangenen 12 Monate geben. (b) Inhalt des Berichtes - Jeder Report sollte nach Vorschrift von Absatz (a) folgende Informationen, in dem Umfang, wie diese verfügbar sind, für den betreffenden Zeitraum enthalten.

(1) Eine Beschreibung bilateraler Hilfe, die Kuba durch andere Länder gewährt wird, eingeschlossen humanitäre Hilfe.

(2) Eine Beschreibung des kubanischen Handels mit anderen Ländern, eingeschlossen einer Identifikation der Handelspartner Kubas und des Umfanges eines solchen Handels.

(3) Eine Beschreibung der Joint Ventures, die durch ausländische Bürger und Geschäftsfirmen abgeschlossen wurden oder in Erwägung gezogen werden und die Anlagen in Kuba betreffen, eingeschlossen eine Identifikation des Ortes der Anlage und eine Beschreibung der Vereinbarungen des Joint Ventures und der Namen der beteiligten Parteien.

(4) Eine Feststellung ob eine der Anlagen, die in Absatz (3) genannt werden, Gegenstand von Ansprüchen eines US-Bürgers gegenüber Kuba ist.

(5) Eine Feststellung der Schuldenhöhe der kubanischen Regierung gegenüber jedem anderen Land, eingeschlossen (A) die Höhe der ausgetauschten, erlassenenen oder reduzierten Schulden bezogen auf jede Investition oder Tätigkeit in Kuba, die ausländische Bürger einbezieht, und (B) die Höhe der Schulden gegenüber anderen Ländern, die im Austausch gegen eine entsprechende Beteiligung an einem Eigentum, einer Investition oder einer Tätigkeit der kubanischen Regierung oder eines kubanischen Bürgers mit Bewilligung der kubanischen Regierung erlassen oder reduziert wurden.

(6) Eine Beschreibung der unternommenen Schritte, um sicherzustellen, daß Rohstoffe, halbfertige und fertige Produkte die von Anlagen in Kuba unter Einbeziehung ausländischer Bürger hergestellt wurden, nicht auf den US-Markt gelangen, weder direkt noch über dritte Länder oder Parteien.

(7) Eine Identifikation der Länder, die Waffen oder militärische Ausrüstung von Kuba erwerben oder erworben haben oder auf andere Weise Vereinbarungen mit Kuba eingegangen sind, die einem militärischen Zweck dienen, eingeschlossen: (A) eine Beschreibung der militärischen Lieferungen, Ausrüstung und anderen verkauften, getauschten oder gehandelten Materials zwischen Kuba und diesen Ländern, (B) eine Liste der Produkte, Dienstleistungen, Kredite und anderen Entschädigungen, die Kuba im Austausch für militärische Lieferungen, Ausrüstung oder Material erhalten hat, und (C) die Basis oder die Bedingungen einer solchen Vereinbarung. Paragr. 109 - Bevollmächtigung zur Unterstützung demokratischer und Menschenrechtsgruppen und internationaler Beobachter (a) Bevollmächtigung - Ungeachtet jeder anderen gesetzlichen Vorschrift (eingeschlossen Paragr. 102 dieses Gesetzes), außer Paragr. 634 A des Foreign Assistance-Gesetzes von 1961 und vergleichbaren Mitteilungsvorschriften, die in irgendeinem Gesetz Mittel für ausländische Aktionen, Exportfinanzierungen und entsprechende Programme bereitstellen, ist der Präsident bevollmächtigt, Hilfeleistungen oder andere Unterstützungen für Menschen oder unabhängige Nichtregierungsorganisationen zu gewähren, um die demokratieaufbauenden Bemühungen in Kuba zu unterstützen, eingeschlossen die folgenden: [...](b) OAS Notfallfond

(1) Für die Unterstützung der Menschenrechte und Wahlen - Der Präsident sollte die notwendigen Schritte unternehmen, um die Organisationen Amerikanischer Staaten zu ermutigen, spezielle Notfallfonds zu dem ausdrücklichen Zweck einzurichten, Beobachter für die Durchsetzung der Menschenrechte, Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung in Kuba zu finanzieren.

(2) Aktionen anderer Mitgliedsstaaten - Der Präsident sollte den Ständigen Beauftragten der Vereinigten Staaten in der Organisation Amerikanischer Staaten beauftragen, andere Mitgliedsstaaten der Organisation zu ermutigen, sich an den Forderungen an die kubanische Regierung, einen sofortigen Einsatz von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern der Organisation in Kuba und Vor-Ort-Besuchen in Kuba durch die Interamerikanische Menschenrechtskommission zu gestatten, zu beteiligen.

(3) Freiwillige Zuschüsse für Fonds - Ungeachtet des Paragr. 307 des Foreign Assistance-Gesetzes von 1961 (22 U.S.C. paragr. 2227) oder irgendeiner anderen gesetzlichen Vorschrift, die die Beteiligung der Vereinigten Staaten an der Teilnahme von Unterstützungen für Kuba durch irgendeine internationale Organisation einschränkt, sollte der Präsident nicht weniger als 5 000 000 Dollar von den freiwilligen Zuschüssen der Vereinigten Staaten für die Organisation Amerikanischer Staaten nur für den Zweck eines speziellen Fonds gemäß Absatz (1) bereitstellen. (c) Verweigerung von Fonds für die kubanische Regierung. - Zur Erfüllung dieses Paragraphen sollte der Präsident die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, daß weder Fonds noch andere Unterstützung für die kubanische Regierung bereitgestellt werden.

Paragr. 110 - Import-Sicherheitsbestimmungen gegen kubanische Produkte

(a) Verbot von Import und Handel mit kubanischen Produkten - Der Kongreß vermerkt, daß Paragr. 515.204 des Abschnitts 31, Code of Federal Regulations, die Einfuhr von und den Handel außerhalb der Vereinigten Staaten mit Waren verbietet, die (1) kubanischer Herkunft sind; (2) in Kuba deponiert oder von oder durch Kuba transportiert wurden; (3) hergestellt werden oder teilweise oder vollständig aus Produkten bestehen, die in Kuba wachsen, hergestellt oder verarbeitet werden.

(1) Die Auswirkungen von NAFTA - Der Kongreß vermerkt, daß der Beitritt der Vereinigten Staaten zum Nordamerikanischen Freihandelsabkommen die Sanktionen der Vereinigten Staaten nicht abwandelt oder verändert. Die Erklärung zu Verwaltungsaktionen, die dieses Handelsabkommen betreffen, legt folgendes fest: "(1) Die NAFTA-Bestimmungen der Herkunft verringern in keiner Weise das Sanktionsprogramm gegen Kuba. Nichts in der NAFTA würde zum Verstoß gegen dieses Verbot führen.

(2) Artikel 309(3) [der NAFTA] erlaubt den Vereinigten Staaten, sicherzustellen, daß keine kubanischen Produkte oder Waren, die aus kubanischem Material hergestellt sind, über Mexiko oder Kanada in die Vereinigten Staaten exportiert werden und daß keine Produkte aus den Vereinigten Staaten über diese Länder nach Kuba exportiert werden." (c) Restriktion des Zuckerimportes - Der Kongreß vermerkt, daß Paragr. 902 (c) des Food Security Gesetzes von 1985 (Public Law 99-198) dem Präsidenten vorschreibt, keinerlei Anteil des Zuckerimportes einem Land, das ein Netto-Importeur von Zucker ist, zu überlassen, es sei denn zuständige Beamte dieses Landes bestätigen dem Präsidenten, daß das Land keinen in Kuba produzierten Zucker in die Vereinigten Staaten importiert oder reexportiert. (d) Garantie betreffs Zuckerprodukte - Der Schutz essentieller Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten schreibt Garantien vor, daß Zuckerprodukte, die eingeführt werden oder zu Konsumzwecken auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten eingelagert werden, keine Produkte aus Kuba sind.

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