Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation vom 27. Mai 1997 (Wortlaut)
Rechtzeitig zum NATO-Gipfel zur Osterweiterung im Juli in Madrid haben die Staats- und Regierungschefs des Nordatlantikpakts mit dem russischen Präsidenten Boris Jelzin am 27. Mai in Paris eine Grundakte über die künftige Sicherheitspolitik unterzeichnet. Zwar stellt diese dem Wesen nach einen völkerrechtlich unverbindlichen außerrechtlichen Vertrag dar. Der Inhalt jedoch ist politisch und militärisch von großer Bedeutung: Neben der Einführung von Kontrollmechanismen verpflichtet sich die NATO dazu, keine Atomwaffen auf den Territorien von neuen Mitgliedstaaten zu stationieren. Rußland wiederum, das nach wie vor gegen eine NATOOsterweiterung ist, hat mit der Unterzeichnung seinen Widerstand dagegen aufgegeben. - D. Red.
Die Nordatlantikvertrags-Organisation und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Russische Föderation andererseits, im folgenden als NATO und Rußland bezeichnet, gestützt auf eine auf höchster politischer Ebene eingegangene dauerhafte politische Verpflichtung, werden gemeinsam im euro-atlantischen Raum einen dauerhaften und umfassenden Frieden auf der Grundlage der Prinzipien der Demokratie und der kooperativen Sicherheit schaffen. Die NATO und Rußland betrachten einander nicht als Gegner. Sie verfolgen gemeinsam das Ziel, die Spuren der früheren Konfrontation und Konkurrenz zu beseitigen und das gegenseitige Vertrauen und die Zusammenarbeit zu stärken. Diese Akte bekräftigt die Entschlossenheit der NATO und Rußlands, ihrer gemeinsamen Verpflichtung zum Bau eines stabilen, friedlichen und ungeteilten, geeinten und freien Europas zum Nutzen aller seiner Völker konkreten Ausdruck zu verleihen.
Die Übernahme dieser Verpflichtung auf höchster politischer Ebene stellt den Beginn grundlegend neuer Beziehungen zwischen der NATO und Rußland dar. Beide Seiten beabsichtigen, auf der Grundlage gemeinsamen Interesses, der Gegenseitigkeit und der Transparenz eine starke, stabile und dauerhafte Partnerschaft zu entwickeln. Diese Akte legt die Ziele und den Mechanismus für Konsultation, Zusammenarbeit, gemeinsame Entscheidungsfindung und gemeinsames Handeln fest, die den Kern der Beziehungen zwischen der NATO und Rußland bilden werden. Die NATO hat eine historische Umwandlung in Gang gesetzt - ein Prozeß, der fortgesetzt wird. 1991 änderte das Bündnis seine strategische Doktrin, um dem neuen Sicherheitsumfeld in Europa Rechnung zu tragen. Im Einklang damit hat die NATO ihre konventionellen und nuklearen Streitkräfte drastisch reduziert und setzt deren Anpassung fort. Während die NATO sich die Fähigkeit erhalten hat, ihren Verpflichtungen aus dem Washingtoner Vertrag nachzukommen, hat sie ihre politischen Funktionen erweitert und wird dies auch künftig tun, und sie hat neue Aufgaben der Friedenserhaltung und Krisenbewältigung zur Unterstützung der Vereinten Nationen (VN) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), beispielsweise in Bosnien und Herzegowina, übernommen, um neuen sicherheitspolitischen Herausforderungen in enger Abstimmung mit anderen Ländern und internationalen Organisationen zu begegnen.
Die NATO ist gegenwärtig dabei, die Europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität (ESVI) innerhalb des Bündnisses zu entwickeln. Sie wird die breit angelegte und dynamische Struktur der Zusammenarbeit mit OSZE-Teilnehmerstaaten insbesondere durch die Partnerschaft für den Frieden weiter ausbauen und arbeitet mit Partnerländern an der Initiative zur Schaffung eines Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates zusammen. Die NATO-Mitgliedstaaten haben beschlossen, das Strategische Konzept des Bündnisses zu überprüfen, um sicherzustellen, daß es mit der neuen Sicherheitslage und den neuen Herausforderungen in Europa voll im Einklang steht. Rußland setzt den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und die politische und wirtschaftliche Transformation fort. Es entwickelt das Konzept seiner nationalen Sicherheit und überprüft seine Militardoktrin in einer Weise, die gewährleisten soll, daß diese mit den neuen sicherheitspolitischen Realitäten voll im Einklang stehen. Rußland hat tiefe Einschnitte in seine Streitkräfte vorgenommen in beispielloser Weise Truppen aus den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie den baltischen Staaten abgezogen und alle seine Nuklearwaffen in sein eigenes Hoheitsgebiet zurückgeführt. Rußland ist entschlossen, seine konventionellen und nuklearen Streitkrafte weiter zu reduzieren. Es nimmt aktiv an friedenserhaltenden Operationen zur Unterstützung der VN und der OSZE sowie an Krisenbewältigungseinsätzen in verschiedenen Regionen der Welt teil. Rußland leistet einen Beitrag zu den multinationalen Streitkräften in Bosnien und Herzegowina.
1. Grundsätze
Ausgehend von dem Grundsatz, daß die Sicherheit aller Staaten in der euro-atlantischen Gemeinschaft unteilbar ist, werden die NATO und Rußland zusammenarbeiten, um einen Beitrag dazu zu leisten, daß in Europa gemeinsame und umfassende Sicherheit auf der Grundlage des Bekenntnisses zu gemeinsamen Werten, Verpflichtungen und Verhaltensnormen im Interesse aller Staaten geschaffen wird. Die NATO und Rußland werden zur Stärkumg der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) beitragen, darunter auch zur Weiterentwicklung ihrer Rolle als eines der Hauptinstrumente für präventive Diplomatie, Konfliktverhütung, Krisenbewältigung, Normalisierungsmaßnahmen nach einem Konflikt und regionale Sicherheitszusammenarbeit, und die Verbesserung ihrer operationellen Fähigkeiten zur Durchführung dieser Aufgaben unterstützen. Der OSZE als einziger gesamteuropäischer Sicherheitsorganisation kommt eine Schlüsselrolle für Frieden und Stabilität in Europa zu. Im Zuge der Stärkung der OSZE werden die NATO und Rußland zusammenarbeiten, um jede Möglichkeit einer Rückkehr zu einem Europa der Spaltung und Konfrontation oder der Isolierung irgendeines Staates auszuschließen. Im Einklang mit der Arbeit der OSZE an einem gemeinsamen und umfassenden Sicherheitsmodell für Europa im 21. Jahrhundert und unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Lissabonner Gipfels betreffend eine Europäische Sicherheitscharta werden die NATO und Rußland eine möglichst umfassende Zusammenarbeit unter den Teilnehmerstaaten der OSZE mit dem Ziel anstreben, in Europa einen gemeinsamen Sicherheits- und Stabilitätsraum ohne Trennlinien oder Einflußsphären zu schaffen, die die Souveränität irgendeines Staates einschränken.
Die NATO und Rußland gehen von der Voraussetzung aus, daß das gemeinsame Ziel der Stärkung von Sicherheit und Stabilität im euroatlantischen Raum zum Nutzen aller Staaten eine Antwort auf neue Risiken und Herausforderungen erfordert, wie zum Beispiel aggressiven Nationalismus, die Verbreitung nuklearer, biologischer und chemischer Waffen, Terrorismus, die systematische Verletzung der Menschenrechte und der Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören, sowie ungelöste Gebietsstreitigkeiten, die eine Bedrohung für unser aller Frieden, Wohlstand und Stabilität darstellen. Diese Akte ist nicht so auszulegen, als berühre sie die Hauptverantwortung des VN-Sicherheitsrates für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit oder die Rolle der OSZE als der alle einschließenden und umfassenden Organisation für Konsultationen, Entscheidungsprozesse und Zusammenarbeit in ihrem Raum und als regionale Abmachumg nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen. Bei der Umsetzumg dieser Akte werden die NATO und Rußland ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht und aus internationalen Übereinkünften, einschließlich der Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der Schlußakte von Helsinki und der späteren OSZE-Dokumente, darunter der Charta von Paris und der auf dem Lissaboner OSZE-Gipfel angenommenen Dokumente, gewissenhaft einhalten.
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Akte verpflichten sich die NATO und Rußland gemeinsam dazu, ihre Beziehungen an folgenden Grundsätzen auszurichten:
- Aufbau einer starken, stabilen, dauerhaften und gleichberechtigten Partnerschaft und der Zusammenarbeit auf der Grundlage der Transparenz mit dem Ziel, die Sicherheit und Stabilität im euroatlantischen Raum zu stärken;
- Anerkennung der Schlüsselrolle, die Demokratie, politischer Pluralismus, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten sowie die Entfaltung freier Marktwirtschaften für die Schaffung allgemeinen Wohlstands und umfassender Sicherheit spielen;
- Verzicht auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegeneinander oder gegen irgendeinen anderen Staat, seine Souveränität, territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit in einer Weise, die mit der Charta der Vereinten Nationen oder der in der Schlußakte von Helsinki enthaltenen Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, unvereinbar ist;
- Achtung der Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit aller Staaten sowie ihres naturgegebenen Rechtes, die Mittel zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit sowie der Unverletzlichkeit von Grenzen und des Selbstbestimmungsrechts der Völker, wie es in der Schlußakte von Helsinki und anderen OSZE-Dokumenten verankert ist, selbst zu wählen;
- gegenseitige Transparenz bei der Ausarbeitung und Umsetzung verteidigungspolitischer und militärischer Doktrinen;
- Verhütung von Konflikten und Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel im Einklang mit den Prinzipien der VN und der OSZE;
- Unterstützung friedenserhaltender Operationen von Fall zu Fall, die unter der Autorität des VN-Sicherheitsrates oder der Verantwortung der OSZE durchgeführt werden.
II. Mechanismus für Konsultation und Zusammenarbeit
- Der Ständige Gemeinsame NATO-Russland-Rat
Zur Umsetzung der Aktivitäten und Ziele dieser Akte und zur Entwicklung gemeinsamer Ansätze bei europäischen Sicherheitsproblemen und politischen Fragen werden die NATO und Rußland den Ständigen Gemeinsamen NATO-Rußland-Rat einrichten. Hauptaufgabe dieses Ständigen Gemeinsamen Rates wird es sein, immer mehr Vertrauen zu bilden, einheitliche Ziele zu formulieren und die Praxis ständiger Konsultation und Zusammenarbeit zwischen der NATO und Rußland zu entwickeln, um die Sicherheit der jeweils anderen Seite und die aller Staaten im euro-atlantischen Raum zu verbessern, ohne die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten werden die NATO und Rußland sich bemühen, diese auf der Grundlage des Prinzips des guten Willens und des gegenseitigen Respekts im Rahmen politischer Konsultationen beizulegen. Mit dem Ständigen Gemeinsamen Rat wird ein Mechanismus für Konsultation, Koordination und, im größtmöglichen Umfang, wo dies angebracht ist, für gemeinsame Entscheidungen und gemeinsames Handeln in bezug auf Sicherheitsfragen von beiderseitigem Interesse geschaffen. Die Konsultationen erstrecken sich nicht auf innere Angelegenheiten der NATO, der NATO-Mitgliedstaaten oder Rußlands.
Das gemeinsame Ziel der NATO und Rußlands ist es, so viele Gelegenheiten wie möglich für gemeinsames Handeln aufzuzeigen und zu verfolgen. Sie gehen davon aus, daß sich im Zuge des weiteren Ausbaus der Beziehungen weitere Möglichkeiten für gemeinsames Handeln ergeben werden. Der Ständige Gemeinsame Rat wird das wichtigste Forum für Konsultutionen zwischen der NATO und Rußland in Krisenzeiten oder in bezug auf jede andere Situation bilden, die den Frieden und die Stabilität berührt. Zusätzlich zu den ordentlichen Sitzungen finden außerordentliche Sitzungen des Rates statt, um in Notsituationen umgehende Konsultationen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang werden die NATO und Rußland umgehend Konsultationen innerhalb des Ständigen Gemeinsamen Rates durchführen, falls eines der Mitglieder des Rates eine Bedrohung seiner territorialen Unversehrtheit, politischen Unabhängigkeit oder Sicherheit zu erkennen glaubt. Die Aktivitäten des Ständigen Gemeinsamen Rates werden sich am den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Transparenz ausrichten. Im Zuge ihrer Konsultationen und ihrer Zusammenarbeit werden die NATO und Rußland einander über die jeweiligen sicherheitsbezogenen Herausforderungen, denen sie sich gegenübersehen, sowie über die Maßnahmen unterrichten, die jede Seite zu treffen gedenkt, um ihnen zu begegnen. Die Bestimmungen dieser Akte räumen der NATO oder Rußland in keinerlei Hinsicht ein Vetorecht über die Handlungen der jeweils amderen Seite ein, noch beeinträchtigen oder beschränken sie die Rechte der NATO oder Rußlands auf unabhängige Entscheidungsfindung und unabhängiges Handeln.
Sie dürfen nicht als Mittel zur Beeinträchtigung der Interessen anderer Staaten dienen. Der Ständige Gemeinsame Rat tagt auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlicher Zusammensetzung, je nach Thema und den Wünschen der NATO und Rußlands. Der Ständige Gemeinsame Rat tagt zweimal jährlich auf der Ebene der Außenminister und auf der Ebene der Verteidigungsminister sowie monatlich auf der Ebene der Botschafter/Ständigen Vertreter beim Nordatlantikrat. Der Ständige Gemeinsame Rat kann, wenn angebracht, auch auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs tagen. Der Ständige Gemeinsame Rat kann zu einzelnen Themen oder Gebieten der Zusammenarbeit ständige oder Ad-hoc-Ausschüsse oder -Arbeitsgruppen bilden, wenn dies angebracht erscheint. Auch militärische Vertreter und Stabschefs tagen im Rahmen des Ständigen Gemeinsamen Rates. Sitzungen der Stabschefs finden mindestens zweimal jährlich statt, und die militärischen Vertreter tagen ebenfalls monatlich. Sitzungen von Militärexperten können gegebenenfalls einberufen werden. Den Vorsitz im Ständigen Gemeinsamen Rat fahren gemeinsam der Generalsekretär der NATO, ein nach dem Rotationsprinzip bestimmter Vertreter eines der NATO-Mitgliedstaaten und ein Vertreter Rußlands. Zur Unterstützung der Arbeit des Ständigen Gemeinsamen Rates werden die NATO und Rußland die erforderlichen Verwaltungsstrukturen schaffen. Rußland wird eine Vertretung bei der NATO einrichten, die von einem Vertreter im Botschafterrang geleitet wird. Der Vertretung wird für die Zwecke der militärischen Zusammenarbeit ein hochrangiger militärischer Vertreter nebst Stab angegliedert. Die NATO behält sich die Möglichkeit vor, eine angemessene Präsenz in Moskau zu schaffen, deren Modalitäten noch festzulegen sind.
Die Tagesordnung für ordentliche Sitzungen wird gemeinsam aufgestellt. Für den Ständigen Gemeinsamen Rat werden organisatorische Vorkehrungen und eine Geschäftsordnung erarbeitet. Diese Vorkehrungen werden bis zur konstituierenden Sitzung des Ständigen Gemeinsamen Rates getroffen, die spätestens vier Monate nach Unterzeichnung dieser Akte stattfindet. Der Ständige Gemeinsame Rat wird sich mit drei verschiedenen Tätigkeiten befassen: - Konsultationen über die in Abschnitt in genannten Themen sowie jede andere im beiderseitigen Einvernehmen festgelegte politische oder sicherheitspolitische Frage; - auf der Grundlage dieser Konsultationen Entwicklung gemeinsamer Initiativen, bei denen die NATO und Rußland sich auf abgestimmte Sprachregelungen oder ein abgestimmtes Vorgehen einigen; - nach Herstellung eines Konsenses im Zuge der Konsultation, von Fall zu Fall gemeinsame Entscheidungen und gemeinsames Handeln, darunter die angemessene Teilnahme am der Planung und Vorbereitung gemeinsamer Operationen einschließlich friedenserhaltender Operationen unter der Autorität des VN-Sicherheitsrates oder der Verantwortung der OSZE. Alle von der NATO oder Rußland gemeinsam oder einzeln getroffenen Maßnahmen müssen mit der Charta der Vereinten Nationen und den Leitprinzipien der OSZE im Einklang stehen. In der Erkenntnis, daß es wichtig ist, die Kontakte zwischen den gesetzgebenden Körperschaften der Teilnehmerstaaten dieser Akte zu vertiefen, werden die NATO und Rußland auch eine Erweiterung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der Bundesversammlung der Russischen Föderation und der Nordatlantischen Versammlung anregen.
III. Bereiche für Konsultation und Zusammenarbeit
Beim Ausbau ihrer Beziehungen werden sich die NATO und Rußland auf konkrete Bereiche von beiderseitigem Interesse konzentrieren. In folgenden Bereichen werden sie einander möglichst umfassend konsultieren und sich um Zusammenarbeit bemühen:
- Fragen von gemeinsamem Interesse, die die Sicherheit und Stabilität im euro-atlantischen Raum oder konkrete Krisen betreffen, einschließlich des Beitrags der NATO und Rußlands zu Sicherheit und Stabilität in diesem Raum; - Konfliktverhütung einschließlich vorbeugender Diplomatie, Krisenbewältigung und Konfliktbeilegung unter Berücksichtigung der Rolle und Verantwortung der VN und der OSZE sowie der Arbeit dieser Organisationen in diesen Bereichen;
- von Fall zu Fall gemeinsame Operationen einschließlich friedenserhaltender Operationen unter der Autorität des VN-Sicherheitsrates oder der Verantwortung der OSZE sowie, falls dabei Alliierte Streitkräftekommandos (CJTF) zum Einsatz kommen sollten, frühzeitige Teilnahme daran - Beteiligung Rußlands am Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat und der Partnerschaft für den Frieden;
- Informationsaustausch und Konsultationen über Strategie, Verteidigungspolitik, die Militärdoktrinen der NATO und Rußlands sowie über Haushalte und Infrastrukturentwicklungsprogramme; - Rüstungskontrollthemen;
- das gesamte Spektrum von Fragen der nuklearen Sicherheit;
- Verhinderung der Verbreitung nuklearer, biologischer und chemischer Waffen und ihrer Einsatzmittel, Bekämpfung des Nuklearschmuggels sowie Stärkung der Zusammenarbeit in konkreten Rüstungskontrollbereichen einschließlich der politischen und verteidigungspolitischen Aspekte der Verbreitung; - mögliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abwehr taktischer Flugkörper;
- Verbesserung der regionalen Luftverkehrssicherheit, Erhöhung der Luftverkehrskapazitäten und Verstärkung des wechselseitigen Austauschs, soweit angebracht, zur Förderung von Vertrauen durch verstärkte Maßnahmen der Transparenz und des Informationsaustauschs betreffend Luftverteidigung und damit zusammenhängende Aspekte der Luftraumregelungskontrolle. Hierzu gehört auch die Prüfung der Möglichkeit einer Zusammenarbeit in geeigneten Luftverteidigungsfragen; - Verbesserung der Transparenz, der Berechenbarkeit und des gegenseitigen Vertrauens betreffend den Umfang und die Aufgaben der konventionellen Streitkrafte der NATO-Mitgliedstaaten und Rußlands;
- wechselseitiger Austausch, soweit angebracht, über Fragen betreffend Nuklearwaffen einschließlich Doktrinen und Strategien der NATO und Rußlands;
- Koordinierung eines Programms der erweiterten Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Militärbehörden, wie weiter unten ausgeführt;
- Verfolgung einer möglichen Rüstungszusammenarbeit durch die Assoziierung Rußlands mit der Konferenz der Nationalen Rüstungsdirektoren der NATO; - Konversion von Verteidigungsindustrien;
- Entwicklung von beiderseits vereinbarten Kooperationsvorhaben mit verteidigungspolitischen Bezügen in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Wissenschaft;
- Durchführung gemeinsamer Initiativen und Übungen im Zivil- und Katastrophenschutz;
- Bekämpfung des Terrorismus und des Drogenhandels;
- Verbesserung des Verständnisses in der Öffentlichkeit für die sich entwickelnden Beziehungen zwischen der NATO und Rußland, wozu auch die Einrichtung eines NATO-Dokumentationszentrums oder -Informationsbüros in Moskau gehört. Weitere Bereiche können im gegenseitigen Einvernehmen hinzugefügt werden.
IV. Politisch-militärische Angelegenheiten
Die NATO und Rußland bekräftigen ihren gemeinsamen Wunsch, mehr Stabilität und Sicherheit im euro-atlantischen Raum zu erreichen. Die Mitgliedstaaten der NATO wiederholen, daß sie nicht die Absicht, keine Pläne und auch keinen Anlaß haben, nukleare Waffen im Hoheitsgebiet neuer Mitglieder zu stationieren, noch die Notwendigkeit sehen, das Nukleardispositiv oder die Nuklearpolitik der NATO in irgendeinem Punkt zu verändern - und dazu auch in Zukunft keinerlei Notwendigkeit sehen. Dies schließt die Tatsache ein, daß die NATO entschieden hat, sie habe nicht die Absicht, keine Pläne und auch keinen Anlaß, nukleare Waffenlager im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten einzurichten, sei es durch den Bau neuer oder die Anpassung bestehender Nuklearlagerstätten. Als nukleare Waffenlager gelten Einrichtungen, die eigens für die Stationierung von Nuklearwaffen vorgesehen sind; sie umfassen alle Typen gehärteter ober- oder unterirdischer Einrichtungen (Lagerbunker oder -gewölbe), die für die Lagerung von Nuklearwaffen bestimmt sind.
Im Bewußtsein der Bedeutung der Anpassung des Vertrags über die konventionellen Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag) für den größeren Zusammenhang der Sicherheit im OSZE-Raum und für die Arbeit an einem gemeinsamen und umfassenden Sicherheitsmodell für das Europa im 21. Jahrhundert werden die Mitgliedstaaten der NATO und Rußland in Wien mit den anderen Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um den KSE-Vertrag zur Verbesserung seiner Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit anzupassen, wobei das sich verändernde europäische Sicherheitsumfeld und die legitimen Sicherheitsinteressen aller OSZE-Teilnehmerstaaten zu berücksichtigen sind. Sie sind sich einig in dem Ziel, so rasch wie möglich ein Anpassungsübereinkommen zu schließen, und werden als einen ersten Schritt auf diesem Weg gemeinsam mit den anderen KSE-Vertragsstaaten auf den möglichst baldigen Abschluß einer Rahmenvereinbarung hinwirken, in der die Grundelemente eines angepaßten KSE-Vertrags im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des Dokuments über Umfang und Parameter, das im Dezember 1996 in Lissabon verabschiedet wurde, enthalten sind. Die NATO und Rußland sind der Auffassung, daß ein wichtiges Ziel der KSE-Vertragsanpassung in einer deutlichen, mit den legitimen Verteidigungserfordernissen jedes Vertragsstaats vereinbaren Verringerung des Gesamtumfangs der durch den Vertrag begrenzten Ausrüstungen, die im Anwendungsgebiet des Vertrags erlaubt sind, besteht.
Die NATO und Rußland ermutigen alle KSE-Vertragsstaaten, eine Verringerung ihrer Obergrenzen für durch den Vertrag begrenzte Ausrüstungen als Teil der umfassenderen Bemühungen um niedrigere Obergrenzen für Ausrüstungen, die mit der Veränderung des europäischen Sicherheitsumfelds im Einklang stehen, zu erwägen. Die Mitgliedstaaten der NATO und Rußland verpflichten sich, während der Verhandlungen, wie in dem Dokument über Umfang und Parameter vorgesehen, Zurückhaltung zu Üben hinsichtlich der gegenwärtigen Dispositive und Fähigkeiten ihrer konventionellen Streitkräfte, insbesondere in bezug auf ihre Streitkräfteniveaus und Dislozierungen im Anwendungsgebiet des Vertrags, um Entwicklungen der Sicherheitslage in Europa zu vermeiden, die die Sicherheit irgendeines Vertragsstaats beeinträchtigen können. Mögliche freiwillige Entscheidungen einzelner Vertragsstaaten, ihre Streitkräfteniveaus oder Dislozierungen zu verringern, sowie ihre legitimen Sicherheitsinteressen bleiben durch diese Verpflichtung unberührt. Die Mitgliedstaaten der NATO und Rußland gehen davon aus, daß die Anpassung des KSE-Vertrags dazu beitragen sollte, gleiche Sicherheit für alle Vertragsstaaten unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in einem politsch-militärischen Bündnis zu gewährleisten, um sowohl die Stabilität zu wahren und zu stärken als auch weiterhin jede destabilisierende Erhöhung der Zahl der Streitkrafte in verschiedenen Regionen Europas und in Europa insgesamt zu verhindern.
Ein angepaßter KSE-Vertrag sollte ferner durch erweiterte Informationsaustausch- und Verifikationsmaßnahmen die militärische Transparenz verbessern und den Beitritt neuer Vertragsstaaten ermöglichen. Die Mitgliedstaaten der NATO und Rußland schlagen anderen KSEVertragsstaaten vor, eine Anpassung des KSE-Vertrags in der Weise vorzunehmen, daß die Vertragsstaaten durch einen transparenten und kooperativen Prozeß zu Schlußfolgerungen über Reduzierungen gelangen, die sie durchzuführen bereit wären, sowie über die sich ergebenden nationalen Obergrenzen für durch den Vertrag begrenzte Ausrüstungen. Diese werden dann in dem von allen Vertragsstaaten im Konsens zu vereinbarenden angepaßten Vertrag verbindlich festgeschrieben und im Jahr 2001 und danach in Abständen von jeweils fünf Jahren überprüft. Dabei werden die Vertragsstaaten alle für den Raum vom Atlantik bis zum Ural durch den ursprünglichen KSEVertrag bestimmten Obergrenzen für durch den Vertrag begrenzte Ausrüstungen, die seither durchgeführten substantiellen Reduzierungen, die Veränderungen der Lage in Europa und das Erfordernis berücksichtigen, daß die Sicherheit keines Staates verringert wird.
Die Mitgliedstaaten der NATO und Rußland bekräftigen, daß die Vertragsstaaten einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen nur diejenigen militärischen Kapazitäten aufrechterhalten sollten, die mit individuellen oder kollektiven legitimen Sicherheitsbedürfnissen unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen einschließlich des KSE-Vertrags vereinbar sind. Jeder Vertragsstaat wird seiner Zustimmung zu den Bestimmungen des angepaßten KSE-Vertrags über alle nationalen Obergrenzen der Vertragsstaaten seine Einschätzung der gegenwärtigen und künftigen Sicherheitslage in Europa zugrunde legen.
Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten der NATO und Rußland in den Verhandlungen über eine Anpassung des KSE-Vertrags gemeinsam mit anderen Vertragsstaaten darauf hinwirken, die Stabilität durch die Weiterentwicklung von Maßnahmen zu stärken, die darauf abzielen, jeden potentiell gefährlichen Aufwuchs konventioneller Streitkräfte in vereinbarten Regionen Europas einschließlich Mittel- und Osteuropas zu verhindern. Die NATO und Rußland haben ihre Absichten in bezug auf ihre konventionellen Streitkräftedispositive in dem neuen europäischen Sicherheitsumfeld klargestellt und sind bereit, einander im Rahmen des Ständigen Gemeinsamen Rates über die Entwicklumg dieser Dispositive zu konsultieren, Die NATO wiederholt, daß das Bündnis in dem gegenwärtigen und vorhersehbaren Sicherheitsumfeld seine kollektive Verteidigung und andere Aufgaben eher dadurch wahrnimmt, daß es die erforderliche Interoperabilität, Integration und Fähigkeit zur Verstärkung gewährleistet, als daß es zusätzlich substantielle Kampftruppen dauerhaft stationiert.
Das Bündnis wird sich dementsprechend auf eine angemessene, den genannten Aufgaben gerecht werdende Infrastruktur stützen müssen. In diesem Zusammenhang können, falls erforderlich, Verstärkungen erfolgen für den Fall der Verteidigung gegen eine Aggressionsdrohung und für Missionen zur Stützung des Friedens im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Leitprinzipien der OSZE sowie für Übungen im Einklang mit dem angepaßten KSE-Vertrag, den Bestimmungen des Wiener Dokuments von 1994 sowie gegenseitig vereinbarten Transparenzmaßnahmen. Rußland wird sich bei der Dislozierung konventioneller Streitkräfte in Europa entsprechende Zurückhaltung auferlegen. Die Mitgliedstaaten der NATO und Rußland werden sich um mehr Transparenz, Berechenbarkeit und gegenseitiges Vertrauen in bezug auf ihre Streitkräfte bemühen. Sie werden ihre Verpflichtungen aus dem Wiener Dokument von 1994 in vollem Umfang erfüllen und die Zusammenarbeit mit den anderen OSZE-Teilnehmerstaaten ausbauen, einschließlich Verhandlungen in geeignetem Rahmen, unter anderem innerhalb der OSZE, um Vertrauen und Sicherheit zu fördern.
Die Mitgliedstaaten der NATO und Rußland werden bestehende Rüstungskontrollvereinbarungen und vertrauensbildende Maßnahmen nutzen und verbessern, um auf friedliche Zusammenarbeit gegründete Sicherheitsbeziehungen herzustellen. Die NATO und Rußland werden die politisch-militärischen Konsultationen und Kooperationsmaßnahmen durch den Ständigen Gemeinsamen Rat mit Hilfe eines verbesserten Dialogs zwischen den obersten Militärbehörden der NATO und ihrer Mitgliedstaaten sowie Rußlands erweitern. Sie werden ein Programm zur wesentlichen Erweiterung der militärischen Aktivitäten und der praktischen Zusammenarbeit zwischen der NATO und Rußland auf allen Ebenen durchführen. Im Einklang mit den Grundsätzen des Ständigen Gemeinsamen Rates wird sich dieser verstärkte Dialog im militärischen Bereich auf das Prinzip stützen, daß keine Partei die andere als Bedrohung betrachtet oder deren Sicherheit zu beeinträchtigen sucht. Der verstärkte Dialog im militärischen Bereich wird regelmäßig anzusetzende wechselseitige Unterrichtungen über die Militärdoktrin der NATO und Rußlands, über Strategien und die sich daraus ergebenden Streitkräftedispositive sowie breit angelegte Möglichkeiten für gemeinsame Übungen und Ausbildungsmaßnahmen umfassen.
Zur Unterstützung dieses verbesserten Dialogs und der militärischen Komponenten des Ständigen Gemeinsamen Rates werden die NATO und Rußland auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und weiterer beiderseitiger Absprachen militärische Verbindungsstäbe auf verschiedenen Ebenen einrichten. Zum Ausbau ihrer Partnerschaft und um sicherzustellen, daß diese Partnerschaft sich in möglichst hohem Maße auf praktische Aktivitäten und direkte Zusammenarbeit stützt, werden die jeweiligen Militärbehörden der NATO und Rußlands die Möglichkeit einer Weiterentwicklung eines Konzepts für gemeinsame friedenserhaltende Operationen der NATO und Rußlands prüfen. Diese Initiative sollte von der positiven Erfahrung der Zusammenarbeit in Bosnien und Herzegowina ausgehen; die Lehren, die aus diesem Einsatz gezogen wurden, werden in die Schaffung der Alliierten Streitkräftekommandos (CJIF) eingebracht. Diese Akte tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die NATO und Rußland werden die geeigneten Schritte zur Gewährleistung der Umsetzung im Einklang mit ihren Verfahren unternehmen. Diese Akte wird in zwei Urschriften ausgefertigt, jede in englischer, französischer und russischer Sprache. Der Generalsekretär der NATO und die Regierung der Russischen Föderation werden den Wortlaut dieser Akte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der OSZE mit der Bitte übermitteln, ihn an alle Mitglieder ihrer Organisationen weiterzuleiten.