Ausgabe Dezember 1999

Aus Gästen werden Bürger

Von dem im Grundrechtsteil des Grundgesetzes in den Artikeln 1 bis 19 erfaßten Grundrechtsbestimmungen sind es fünf, die von Ausländern nicht beansprucht werden können, die also ausdrücklich als "Deutschen-Rechte" formuliert sind. In der Nummernfolge des Grundgesetzes sind dies: - die Versammlungsfreiheit (Art. 8): "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln", - die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9): "Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden", - die Freizügigkeit (Art. 11): "Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet", - die Berufsfreiheit (Art. 12): "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen" und - das Auslieferungsverbot (Art. 16/2): "Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden". Dazu kommt das im Grundgesetz nicht ausdrücklich genannte, aber aus ihm zu erschließende "grundrechtsähnliche" aktive und passive Wahlrecht, das mit der seit 1993 bestehenden Ausnahme für die Kommunalwahlbeteiligung von EU-Bürgern - wie international im Fremdenrecht üblich ebenfalls nur den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten ist.

Dezember 1999

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