Rund 600 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren arbeiten inzwischen an Deutschlands Universitäten. Das jüngste Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts, 1 in dem deren Professuren für verfassungswidrig erklärt werden, lässt sie ganz schön alt aussehen.
Zunächst gilt es festzuhalten, was der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 27. Juli nicht festgestellt hat: Eine von den Beschwerde führenden Ländern Bayern, Sachsen und Thüringen behauptete materielle Verfassungswidrigkeit der Juniorprofessur konnten die Richterinnen und Richter nicht erkennen. Sie folgten nicht der Argumentation der unionsregierten Länder, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes ein Recht der Universitäten auf Habilitation umfasse, was deren Ablösung durch andere Qualifikationswege für den Hochschullehrernachwuchs ausschließe.
Das Bundesverfassungsgericht monierte auch nicht die fehlende Zustimmung des Bundesrats zum umstrittenen Reformgesetz, der 5. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) von 2001. Bis in die 90er Jahre galt die Zustimmungspflicht zum HRG und seiner Änderungen als selbstverständlich. 1975 hatte sie dazu geführt, dass die sozialliberale Bundesregierung das erste HRG an die Wünsche des unionsdominierten Bundesrats anpassen und unter anderem auf die Einführung von Assistenzprofessuren verzichten musste.