Überraschend hat der Nationale Ethikrat im Dezember 2005 in einer Erklärung zum nationalsozialistischen Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (Erbgesundheitsgesetz) angeregt, dass der Bundestag „sein Urteil über die aufgrund des Gesetzes getroffenen Maßnahmen auf das Gesetz selbst und zugleich auf jegliche Regelungen solcher Art erstreckt“.1 Mit dieser Formulierung wird der Umstand thematisi
Überraschend hat der Nationale Ethikrat im Dezember 2005 in einer Erklärung zum nationalsozialistischen Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (Erbgesundheitsgesetz) angeregt, dass der Bundestag „sein Urteil über die aufgrund des Gesetzes getroffenen Maßnahmen auf das Gesetz selbst und zugleich auf jegliche Regelungen solcher Art erstreckt“.1 Mit dieser Formulierung wird der Umstand thematisiert, dass selbst im 1998 erlassenen „NS-Unrecht-Aufhebungsgesetz“, mit dem sehr viele der bis dahin noch gültigen, auf NS-Recht beruhenden Urteile endlich aufgehoben wurden, zwar die Sterilisationsentscheidungen der Erbgesundheitsgerichte für unrechtmäßig erklärt wurden, das ihnen zugrunde liegende Gesetz aber nicht.