Die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Allgemeinen und von Zinseinkünften im Besonderen ist in den letzten Monaten wieder verstärkt in die Diskussion geraten – sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union.
Kern der Reform, die im kommenden Jahr in Kraft tritt, ist die Einführung einer sogenannten Abgeltungssteuer. Diese wird auf sämtliche Kapitalerträge erhoben werden, also sowohl auf laufende Erträge in Form von Zinsen und Dividenden als auch auf Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren realisiert werden. Als Steuersatz sind einheitlich 25 Prozent vorgesehen, unabhängig von der Höhe der erzielten Kapitaleinkünfte. Somit werden Kapitaleinkünfte endgültig konsequent aus der progressiven Einkommensbesteuerung herausgenommen.
Für Zinseinkünfte und Veräußerungsgewinne bedeutet dies, dass ihre Maximalbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag auf 26,375 Prozent limitiert wird – auch wenn der Steuerpflichtige sich aufgrund der Höhe seiner sonstigen Einkünfte im Spitzeneinkommensbereich befindet und dem fast doppelt so hohen Spitzensteuersatz von 47,48 Prozent (Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag) unterliegt. Bisher werden Zinseinkünfte an der Quelle mit der Zinsabschlagsteuer belegt, die einschließlich Solidaritätszuschlag 31,65 Prozent beträgt. Sie wird von den Finanzinstituten einbehalten und an den Fiskus abgeführt.