ARTIKEL 1: In der Übergangsperiode ist der Oberste Sowjet der UdSSR, der aus zwei selbständigen Kammern - Sowjet der Republiken und Unionssowjet - besteht, das höchste repräsentative Machtorgan der UdSSR. Dem Sowjet der Republiken gehören je 20 Deputierte jeder Unionsrepublik aus der Mitte der Volksdeputierten der UdSSR und der Unionsrepubliken an, die von den höchsten Organen der Staatsmacht dieser Republiken delegiert werden. Unter Berücksichtigung des föderativen Aufbaus der RSFSR hat sie im Sowjet der Republiken 52 Deputierte. Andere Unionsrepubliken, in denen es Republiken und autonome Gebilde gibt, delegieren zusätzlich in den Sowjet der Republiken je einen Deputierten von jeder Republik und Autonomie. Um die Gleichberechtigung der Republiken bei der Abstimmung im Sowjet der Republiken sicherzustellen, hat jede Unionsrepublik eine Stimme. Der Unionssowjet setzt sich aus den Abordnungen der Unionsrepubliken zusammen, die aus der Mitte der Volksdeputierten der UdSSR nach den heute bestehenden Quoten und nach Abstimmung mit den höchsten Organen der Staatsmacht der Unionsrepubliken kommen.
ARTIKEL 2: Der Sowjet der Republiken und der Unionssowjet des Obersten Sowjets der UdSSR nehmen durch gemeinsame Beschlüsse Änderungen der Verfassung der UdSSR vor, nehmen neue Staaten in die UdSSR auf, nehmen Berichte des Präsidenten der UdSSR über besonders wichtige Fragen der Innen- und Außenpolitik entgegen, bestätigen den Ünionshaushalt und den Bericht über seine Durchführung, erklären Krieg und schließen Frieden. Der Sowjet der Republiken faßt Beschlüsse über die Organisation und das Verfahren der Tätigkeit der Unionsorgane, ratifiziert und kündigt die internationalen Verträge der UdSSR. Der Unionssowjet prüft Fragen der Sicherung der Rechte und Freiheiten der Bürger der UdSSR und trifft Entscheidungen über alle Fragen der Kompetenz des Obersten Sowjets der UdSSR, ausgenommen jene, die in die Kompetenz des Sowjets der Republiken fallen. Die vom Unionssowjet verabschiedeten Gesetze treten nach ihrer Billigung durch den Sowjet der Republiken in Kraft. Die höchsten Organe der Staatsmacht der Unionsrepubliken sind berechtigt, auf ihrem Territorium die Wirkung der vom Obersten Sowjet der UdSSR verabschiedeten Gesetze nur dann auszusetzen, wenn sie der Verfassung der Unionsrepubliken widersprechen.
ARTIKEL 3: Für die abgestimmte Lösung von Fragen der Innen- und Außenpolitik, die die allgemeinen Interessen der Republiken tangieren, wird auf einer mehrere Republiken betreffenden Grundlage der Staatsrat der UdSSR gebildet. Der Staatsrat der UdSSR besteht aus dem Präsidenten der UdSSR und den in der Verfassung der UdSSR genannten höchsten Amtspersonen der Unionsrepubliken. Die Arbeit des Staatsrates der UdSSR leitet der Präsident der UdSSR. Der Staatsrat der UdSSR bestimmt das Verfahren seiner Tätigkeit. Die Beschlüsse des Staatsrates der UdSSR sind bindend.
ARTIKEL 4: Das Amt des Vizepräsidenten der UdSSR wird abgeschafft. Falls der Präsident der UdSSR aus irgendwelchen Gründen seine Pflichten (darunter auch aus gesundheitlichen Gründen, was durch ein Gutachten einer Staatlichen Medizinischen Kommission bestätigt wird, die vom Obersten Sowjet der UdSSR gebildet wird) nicht wahrnehmen kann, wählt der Staatsrat der UdSSR aus der Mitte seiner Mitglieder den Vorsitzenden des Staatsrates der UdSSR, der zeitweilig die Verpflichtungen des Präsidenten der UdSSR erfüllt. Diese Entscheidung ist im Laufe von drei Tagen durch den Obersten Sowjet der UdSSR zu bestätigen.
ARTIKEL 5: Zur Koordinierung der Leitung der Volkswirtschaft, zur abgestimmten Durchführung der Wirtschaftsreformen und der Sozialpolitik bilden die Unionsrepubliken auf paritätischer Grundlage ein interrepublikanisches Wirtschaftskomitee. Der Vorsitzende dieses Komitees wird vom Präsidenten der UdSSR mit Einwilligung des Staatsrates der UdSSR ernannt. Die Führung der Unionsorgane, die für Fragen der Verteidigung, der Sicherheit, der Rechtsordnung und der internationalen Angelegenheiten zuständig sind, wird vom Präsidenten der UdSSR und dem Staatsrat der UdSSR wahrgenommen. Das interrepublikanische Wirtschaftskomitee und die Leiter der Unionsorgane sind in ihrer Tätigkeit dem Präsidenten der UdSSR, dem Staatsrat der UdSSR und dem Obersten Sowjet der UdSSR rechenschaftspflichtig.
ARTIKEL 6: Alle Deputierten bewahren den Status der Volksdeputierten der UdSSR für die Dauer ihrer Vollmachten, einschließlich des Rechts zur Teilnahme an der Arbeit des Obersten Sowjets der UdSSR und seiner Organe.
ARTIKEL 7: Die erste Sitzung der Tagung des Obersten Sowjets der UdSSR in seiner neuen Zusammensetzung wird vom Präsidenten der UdSSR spätestens für den 2. Oktober 1991 einberufen. Bis zur Aufnahme der Arbeit des Obersten Sowjets der neuen Zusammensetzung bleiben die Vollmachten des bestehenden Obersten Sowjets der UdSSR erhalten, dessen Tagung von den Vorsitzenden der Kammern einberufen werden kann.
ARTIKEL 8: Die Bestimmungen der Verfassung der UdSSR behalten ihre Gültigkeit in dem Teil, der dem vorliegenden Gesetz nicht widerspricht. Die vom Obersten Sowjet der UdSSR angenommenen Änderungen der Verfassung der UdSSR treten nach ihrer Ratifizierung durch die höchsten Gesetzgebungsorgane aller Unionsrepubliken in Kraft.
ARTIKEL 9: Das vorliegende Gesetz tritt in Kraft mit seiner Veröffentlichung, ausgenommen Artikel 2, der mit der Eröffnung der ersten Tagung des Obersten Sowjets der UdSSR einer neuen Legislaturperiode in Kraft tritt.