Ausgabe März 1995

Die Bundesrepublik und das System der nuklearen Nichtverbreitung

Gern rühmt sich die Bundesregierung als eine Kraft, die die Stärkung des weltweiten Nichtverbreitungssystems sich ebenso uneigennützig wie tatkräftig zur Aufgabe gemacht hat. Denen, die hinter diese Fassade blicken, offenbart sich ein anderes Bild: Im Bereich der nuklearen Proliferation ist die deutsche Politik kein Teil der Lösung, sondern Teil des Problems.

Die rechtliche Sonderposition

Der nukleare Handlungsspielraum der Bundesrepublik wird durch drei Verzichtserklärungen begrenzt: den als Anlage zum WEU-Vertrag formulierten Nuklearverzicht Konrad Adenauers von 1954, den Atomwaffensperrvertrag von 1975 und den "Zwei-plus-Vier-Vertrag" von 1990, in dem es heißt: "Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird.

Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort." Dieser Verzicht ist nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch insofern, als er die (lückenhaften) Erklärungen von 1954 und 1975 lediglich bekräftigt.

März 1995

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