Ausgabe November 1996

Rückkehrrecht, Rückkehrpflicht?

Das Recht der bosnischen Kriegsflüchtlinge auf Rückkehr in ihre Wohnorte gehört zu den uneingelösten Versprechen des Friedensvertrages von Dayton. Seit dem 1. Oktober gibt es für Bosnier in einigen deutschen Bundesländern nun aber so etwas wie eine Pflicht zur Rückkehr. Beides paßt natürlich nicht zusammen. Die Rückkehrpflicht ist sogar dazu angetan, die Einlösung des Rückkehrrechts auf Dauer unmöglich zu machen. Anhang 7, Artikel I Abs. 1 des Dayton-Vertrages statuiert "die frühe Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen", die der Vertrag als ein individuelles Recht garantiert, als "ein wichtiges Ziel der Beilegung des Konflikts in Bosnien-Herzogowina". Das sollte man nicht nur als diplomatische Lyrik lesen: Flüchtlingsrückkehr zählt wirklich zu den tragenden Pfeilern des Vertragswerks. Dayton enthält integrierende und desintegrierende Momente; Flüchtlingsrückkehr ist dabei das wichtigste unter den integrierenden.

Bei den Verhandlungen auf der Wright-Patterson-Airbase in Ohio war sie nicht bloß ein verbales Zugeständnis an die muslimische Kriegspartei. Vielmehr sollte ein bestimmter Grad an Reintegration ganz Bosniens den Druck von der muslimisch-kroatischen Föderation wegnehmen, jener der beiden "Entitäten", die 1994 in Washington gestiftet worden war.

November 1996

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