Ausgabe März 1997

Die pakistanische Dauerkrise

In den ersten Morgenstunden des 5. November 1996 schrillten in Islamabad die Telefone bei Politikern, Beamten und Journalisten, und eine Nachricht machte die Runde: "Die Regierung ist heute nacht gestürzt worden!" Präsident Farooq Ahmad Khan Leghari hatte kurz vor Mitternacht unter Verweis auf den 8. Verfassungszusatz, der dem Parlament noch vom Militärdiktator General Zia-ul-Haq aufgezwungen worden war 1), die gewählte Regierung Bhutto wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Nation, Korruption und Amtsmißbrauch abgesetzt, die Nationalversammlung aufgelöst und einen analogen Schritt für die Provinzialparlamente angekündigt. Die rechtliche Grundlage war der Artikel 58(2)b, der den Präsidenten mit entsprechenden Vollmachten ausstattet, sofern "eine Situation eingetreten ist, in welcher die Bundesregierung nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung (Artikel 58) weitergeführt werden kann." 2)

Premierministerin Benazir Bhutto wurde noch in der Nacht vollständig von der Außenwelt abgeschnitten und zunächst unter Hausarrest gestellt, obwohl dieser Sachverhalt von offizieller Seite immer wieder bestritten wurde - wohl wegen des Fehlens einer rechtlichen Grundlage. Ohne richterlichen Haftbefehl oder eine konkrete Anklage wurden ihr Ehemann Asif All Zardan und eine Reihe Persönlichkeiten aus dem Umfeld Benazir Bhuttos verhaftet.

März 1997

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