Ausgabe August 1990

Dokument des Kopenhagener Treffens der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE vom 29. Juni 1990 (Wortlaut)

Die Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern, trafen sich in Kopenhagen vom 5. bis 29. Juni 1990 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE, die im Abschließenden Dokument des Wiener Folgetreffens der KSZE enthalten sind. Der Vertreter Albaniens nahm am Kopenhagener Treffen als Beobachter teil. Das erste Treffen der Konferenz fand in Paris vom 30. Mai bis 23. Juni 1989 statt. Das Kopenhagener Treffen wurde vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten Dänemarks eröffnet und geschlossen. An der offiziellen Eröffnung des Kopenhagener Treffens nahmen Ihre Majestät die Königin von Dänemark und Seine Königliche Hoheit der Prinzgemahl teil. Eröffnungserklärungen wurden von Ministern und Stellvertretenden Ministern der Teilnehmerstaaten abgegeben. Auf einem Sondertreffen der Außenminister der KSZE-Teilnehmerstaaten, das am 5. Juni 1990 auf Einladung des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten Dänemarks stattfand, wurde vereinbart, am 10. Juli 1990 in Wien einen Vorbereitungsausschuß für ein Gipfeltreffen der Staats- oder Regierungschefs in Paris einzuberufen. Die Teilnehmerstaaten begrüßen mit großer Genugtuung die grundlegenden politischen Veränderungen in Europa, die seit dem ersten Treffen der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE 1989 in Paris stattgefunden haben. Sie stellen fest, daß der KSZE-Prozeß wesentlich zum Zustandekommen dieser Veränderungen beigetragen hat und daß diese Entwicklungen ihrerseits die Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte und der anderen KSZE-Dokumente in starkem Maße gefördert haben. Sie erkennen an, daß pluralistische Demokratie und Rechtsstaallichkeit wesentlich sind für die Gewährleistung der Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Weiterentwicklung menschlicher Kontakte und die Lösung anderer Fragen von gleichfalls humanitärer Art. Sie begrüßen daher das Bekenntnis aller Teilnehmerstaaten zu den Idealen der Demokratie und des politischen Pluralismus sowie ihre gemeinsame Entschlossenheit, demokratische Gesellschaftssysteme auf der Grundlage von freien Wahlen und Rechtsstaatlichkeit zu errichten. Auf dem Kopenhagener Treffen prüften die Teilnehmerstaaten die Durchführung ihrer Verpflichtungen im Bereich der menschlichen Dimension. Sie stellten fest, daß der Grad der Erfüllung der in den einschlägigen Bestimmungen der KSZE-Dokumente enthaltenen Verpflichtungen eine wesentliche Verbesserung seit dem Pariser Treffen aufweist. Sie brachten aber auch ihre Ansicht zum Ausdruck daß für die vollständige Verwirklichung ihrer Verpflichtungen betreffend die menschliche Dimension weitere Schritte erforderlich sind. Die Teilnehmerstaaten bringen ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß die volle Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Entwicklung von Gesellschaftssystemen auf der Grundlage von pluralistischer Demokratie und Rechtsstaallichkeit Vorbedingung für einen Fortschritt beim Aufbau jener dauerhaften Ordnung von Frieden, Sicherheit, Gerechtigkeit und Zusammenarbeit sind, die sie in Europa zu errichten wünschen. Sie bekräftigen daher ihre Verpflichtung, alle Bestimmungen der Schlußakte und der anderen KSZE-Dokumente betreffend die menschliche Dimension vollständig durchzuführen, und werden auf dem erzielten Fortschritt weiter aufbauen. Sie erkennen an, daß ihre Zusammenarbeit sowie die aktive Einbeziehung von Personen, Gruppen, Organisationen und Institutionen wesentlich sein werden, um weitere Fortschritte im Hinblick auf ihre gemeinsamen Ziele zu gewährleisten. Um die Achtung und den Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu festigen, menschliche Kontakte weiterzuentwickeln und Fragen von gleichfalls humanitärer Art zu lösen, vereinbaren die Teilnehmerstaaten folgendes:

I

1. Die Teilnehmerstaaten bringen ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß der Schutz und die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine der grundlegenden Aufgaben jeder Regierung ist, und bekräftigen, daß die Anerkennung dieser Rechte und Freiheiten die Grundlage für Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden ist.

2. Sie sind entschlossen, die Grundsätze der Gerechtigkeit zu unterstützen und zu fördern, auf denen der Rechtsstaat aufbaut. Sie vertreten die Auffassung, daß Rechtsstaatlichkeit nicht nur formale Rechtmäßigkeit bedeutet, die Regelmäßigkeit und Schlüssigkeit bei der Errichtung und Durchsetzung der demokratischen Ordnung gewährleistet, sondern auch Gerechtigkeit, die auf der Anerkennung und der vollen Achtung der Persönlichkeit des Menschen als dem höchsten Gut beruht und durch Institutionen gesichert ist, die einen Rahmen für seine umfassende Selbstverwirklichung bieten.

3. Sie bekräftigen, daß die Demokratie ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates ist. Sie erkennen die Bedeutung des Pluralismus für politische Organisationen an.

4. Sie bestätigen, daß sie in Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards das Recht eines jeden von ihnen achten werden, sein politisches, soziales, wirtschaftliches und kulturelles System frei zu wählen und zu entwickeln. In Ausübung dieser Rechte werden sie gewährleisten, daß ihre Gesetze und Verordnungen, ihre Praxis und Politik mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen übereinstimmen und mit den Bestimmungen der Erklärung über die Prinzipien und mit anderen KSZE-Verpflichtungen in Einklang gebracht werden.

5. Sie erklären feierlich, daß unter den Elementen, die die Gerechtigkeit ausmachen, die folgenden wesentlich für den umfassenden Ausdruck der dem Menschen innewohnenden Würde und der für alle Menschen gleichen und unveräußerlichen Rechte sind: 5.1. - Freie Wahlen werden in angemessenen Zeitabständen in geheimer Abstimmung oder durch ein gleichwertiges freies Abstimmungsverfahren unter Bedingungen abgehalten, die die freie Äußerung der Meinung der Wähler bei der Wahl ihrer Vertreter tatsächlich gewährleisten; 5.2. - Eine Regierungsform, die ihrem Wesen nach repräsentativ ist, bei der die Exekutive den gewählten gesetzgebenden Körperschaften oder der Wählerschaft gegenüber rechenschaftspflichtig ist; 5.3. - Die Pflicht der Regierung und der öffentlichen Behörden, verfassungsgemäß und in Einklang mit den Gesetzen zu handeln; 5.4. - Eine klare Trennung zwischen Staat und politischen Parteien; unzulässig ist insbesondere die Verschmelzung politischer Parteien mit dem Staat; 5.5. - Regierung und Verwaltung sowie die Gerichte haben sich in ihren Handlungen an die Rechtsordnung zu halten. Die Achtung dieser Rechtsordnung ist zu gewährleisten; 5.6. - Die Streitkräfte und die Polizei sind den zivilen Behörden unterstellt und diesen gegenüber rechenschaftspflichtig; 5.7. - Die Menschenrechte und Grundfreiheiten sind durch Gesetz und in Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Teilnehmerstaaten zu gewährleisten; 5.8. - Die nach Abschluß einer öffentlichen Debatte angenommenen Gesetze sowie Verordnungen werden bekanntgemacht; diese Bekanntmachung ist Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit. Die Texte müssen jedermann zugänglich sein; 5.9. - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In diesem Zusammenhang wird das Gesetz jede Diskriminierung untersagen und jedermann gleichen und wirkungsvollen Schutz gegen Diskriminierung gleich welcher Art angedeihen lassen; 5.10. - Jedermann verfügt über ein wirksames Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, so daß die Achtung der Grundrechte sichergestellt und die Rechtssicherheit gewährleistet ist; 5.11. - Verwaltungsentscheidungen gegen eine Person müssen zur Gänze zu rechtfertigen sein und in der Regel die verfügbaren üblichen Rechtsmittel anführen; 5.12. - Die Unabhängigkeit der Richter und das unparteiische Wirken der rechtsprechenden Gewalt werden gewährleistet; 5.13. - Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft wird anerkannt und geschützt, insbesondere hinsichtlich der Zulassung und der Berufsausübung; 5.14. - Die Strafverfahrensregeln werden die Zuständigkeit im Rahmen der Strafverfolgung sowie für die dieser vorhergehenden und parallel zu dieser erfolgenden Maßnahmen eindeutig festlegen; 5.15. - Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, hat das Recht, zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme oder Haft unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung dieser Funktion ermächtigten Amtsperson vorgeführt zu werden; 5.16. - Jeder hat Anspruch darauf, daß über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird; 5.17. - Jede gerichtlich verfolgte Person hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder durch einen umgehend beigezogenen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, wenn ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers fehlen, unentgeltlich verteidigt zu werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; 5.18. - Niemand wird einer Straftat beschuldigt, angeklagt oder für diese verurteilt, wenn diese nicht Gegenstand eines Gesetzes ist, in dem der entsprechende Tatbestand klar und genau beschrieben ist; 5.19. - Jeder wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig angesehen; 5.20. - In Erwägung des wesentlichen Beitrags, den internationale Dokumente im Bereich der Menschenrechte zur Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene leisten, bekräftigen die Teilnehmerstaaten, daß sie den Beitritt zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und zu anderen einschlägigen internationalen Dokumenten erwägen, sofern ein solcher noch nicht erfolgt ist; 5.21. - Als Ergänzung der internen Rechtsmittel und um die Einhaltung der von den Teilnehmerstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen wirksamer zu gewährleisten, werden sie erwägen, einer internationalen Konvention mit regionalem oder universellem Charakter über den Schutz der Menschenrechte wie der Europäischen Menschenrechtskonvention oder dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beizutreten, die Verfahren der Rechtsmitteleinlegung durch einzelne vor internationalen Instanzen vorsehen.

6. Die Teilnehmerstaaten erklären, daß der durch regelmäßige und unverfälschte Wahlen frei und gerecht zum Ausdruck gebrachte Wille des Volkes die Grundlage für die Autorität und Rechtmäßigkeit jeder Regierung bildet. Die Teilnehmerstaaten werden demnach das Recht ihrer Bürger achten, sich an der Führung ihres Landes entweder direkt oder durch in einem gerechten Wahlgang frei gewählte Vertreter zu beteiligen. Sie erkennen ihre Verantwortung an, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der Menschenrechte und ihren anderen internationalen Verpflichtungen die durch den Willen des Volkes frei geschaffene demokratische Ordnung gegen Aktivitäten von Personen, Gruppen oder Organisationen zu verteidigen und zu schützen, die sich des Terrorismus oder der Gewalt zum Sturz dieser Ordnung oder der Ordnung eines anderen Teilnehmerstaates bedienen oder auf deren Anwendung nicht verzichten wollen.

7. Um zu gewährleisten, daß der Wille des Volkes die Grundlage für die Autorität der Regierung bildet, werden die Teilnehmerstaaten 7.1. - in angemessenen Zeitabständen freie Wahlen abhalten, wie das Gesetz es vorschreibt; 7.2. - zulassen, daß alle Vertreter in zumindest einer der Kammern des nationalen Gesetzgebungsorgans vom Volk frei gewählt werden; 7.3. - allen erwachsenen Staatsbürgern das allgemeine und gleiche Wahlrecht zusichern; 7.4. - sicherstellen, daß die Abstimmung geheim oder in einem gleichwertigen freien Abstimmungsverfahren durchgeführt wird, die Auszählung der Stimmen und die Weitergabe des Abstimmungsergebnisses wahrheitsgetreu erfolgen und die offiziellen Ergebnisse bekanntgegeben werden; 7.5. - das Recht der Bürger achten, sich ohne Benachteiligung um politische oder öffentliche Ämter zu bewerben, sei es als Einzelperson oder als Vertreter politischer Parteien oder Organisationen; 7.6. - das Recht von Einzelpersonen und Gruppen achten, eigene politische Parteien oder andere politische Organisationen in voller Freiheit zu gründen und solchen politischen Parteien und Organisationen die notwendigen gesetzlichen Garantien zusichern, damit diese auf der Grundlage der Gleichbehandlung durch das Gesetz und durch die Behörden miteinander in Wettstreit treten können; 7.7. - sicherstellen, daß Recht und öffentliche Ordnung es gestatten, daß politische Wahlkampagnen in einer Atmosphäre der Fairness und der Freiheit durchgeführt werden, in der weder administrative Maßnahmen noch Gewalt oder Einschüchterung die Parteien und die Kandidaten daran hindern, frei ihre Ansichten und Fähigkeiten darzulegen, oder die die Wähler daran hindern, diese zu erfahren und zu erörtern oder ihre Stimme frei von Angst vor Repressalien abzugeben; 7.8. - dafür zu sorgen, daß der Zugang zu den Medien für alle politischen Gruppen und Einzelpersonen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ohne Diskriminierung möglich ist und nicht durch gesetzliche oder administrative Hindernisse eingeschränkt wird; 7.9. - sicherstellen, daß Kandidaten, die die gesetzlich erforderliche Anzahl von Stimmen erhalten haben, ihr Amt ordnungsgemäß antreten und dieses bis zum Ende ihrer Amtszeit innehaben können oder bis die Amtszeit anderweitig auf eine gesetzlich geregelte Weise in Übereinstimmung mit parlamentarisch-demokratischen und verfassungsmäßigen Verfahrensregeln beendet wird

8. Die Teilnehmerstaaten vertreten die Auffassung, daß, wenn Wahlen abgehalten werden, die Anwesenheit von Beobachtern sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland für den Wahlprozeß von Vorteil ist. Aus diesem Grund werden sie Beobachter aus anderen KSZETeilnehmerstaaten sowie alle geeigneten privaten Institutionen und Organisationen, die dies wünschen, einladen, den Verlauf ihrer landesweiten Wahlen zu beobachten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ebenso werden sie sich bemühen, einen gleichartigen Zugang zu Wahlen unterhalb der nationalen Ebene zu ermöglichen. Diese Beobachter verpflichten sich, nicht in das Wahlgeschehen einzugreifen.

II

9. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen, daß 9.1. - jeder Anspruch auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Rechts auf Kommunikation hat. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Die Ausübung dieses Rechts darf nur den Einschränkungen unterliegen, die im Gesetz vorgesehen sind und mit internationalen Standards in Einklang stehen. Es darf insbesondere der Zugang zu und die Verwertung von Mitteln zur Reproduktion von Dokumenten jeder Art nicht eingeschränkt werden, wobei allerdings Rechte im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschließlich des Copyright zu beachten sind; 9.2. - jeder das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration hat. Die Ausübung dieser Rechte darf nur den Einschränkungen unterliegen, die im Gesetz vorgesehen sind und mit internationalen Standards in Einklang stehen; 9.3. - die Vereinigungsfreiheit garantiert wird. Das Recht der Gewerkschaftsgründung und - vorbehaltlich des allgemeinen Rechts einer Gewerkschaft, ihre eigenen Beitrittsbedingungen festzulegen - das Recht, einer Gewerkschaft frei beizutreten, werden gewährleistet. Diese Rechte schließen jede vorherige Kontrolle aus. Die Vereinigungsfreiheit der Arbeiter, einschließlich des Streikrechts, wird vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen und in Einklang mit internationalen Standards gewährleistet; 9.4. - jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Bräuche auszuüben. Die Ausübung dieser Rechte darf nur den Einschränkungen unterliegen, die im Gesetz vorgesehen sind und mit internationalen Standards in Einklang stehen; 9.5. - sie das Recht eines jeden auf Ausreise aus jedem Land, darunter auch seinem eigenen, und auf Rückkehr in sein Land in Einklang mit den internationalen und den KSZE-Verpflichtungen des Staates achten werden. Einschränkungen dieses Rechts tragen den Charakter äußerst seltener Ausnahmen, werden nur dann für erforderlich erachtet, wenn sie einem spezifischen öffentlichen Erfordernis entsprechen, einem legitimen Zweck dienen und verhältnismäßig sind, und werden nicht mißbräuchlich oder willkürlich angewendet; 9.6. - jedermann das Recht hat, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen ungestört seines Eigentums zu erfreuen. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen und in Einklang mit internationalen Verpflichtungen;

10. In Bekräftigung ihrer Verpflichtung, das Recht des einzelnen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu kennen und danach zu handeln, und sein Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen aktiv zu deren Förderung und Schutz beizutragen, wirksam zu gewährleisten, verpflichten sich die Teilnehmerstaaten: 10.1. - das Recht eines jeden zu achten einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Ansichten und Informationen über Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Belieben zu beschaffen, entgegenzunehmen und weiterzugeben, einschließlich des Rechts, solche Ansichten und Informationen zu verbreiten und zu veröffentlichen; 10.2. - das Recht eines jeden zu achten, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen die Einhaltung von Menschenrechten und Grundfreiheiten zu überprüfen und zu erörtern und Gedanken über den besseren Schutz der Menschenrechte sowie über bessere Mittel zu entwickeln und zu erörtern, durch die gewährleistet werden soll, daß Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsstandards besteht; 10.3. - zu gewährleisten, daß Einzelpersonen ihr Recht auf Vereinigung ausüben dürfen, einschließlich des Rechts, nichtstaatliche Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einsetzen, darunter Gewerkschaften und Menschenrechtsgruppen, zu bilden, diesen beizutreten und in diesen aktiv mitzuwirken; 10.4. - Mitgliedern solcher Gruppen und Organisationen ungehindert Zugang zu ähnlichen Vereinigungen im In- und Ausland und zu internationalen Organisationen zu ermöglichen und es ihnen zu gestatten, mit solchen Gruppen und Organisationen Verbindungen zu unterhalten, Austauschaktivitäten, Kontakte und Zusammenarbeit zu pflegen, und zu dem Zweck, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, wie gesetzlich vorgesehen, freiwillige finanzielle Beiträge aus nationaler und internationaler Quelle zu erbitten, entgegenzunehmen und zu verwenden.

11. Ferner bekräftigen die Teilnehmerstaaten, daß dort, wo es zu Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten gekommen sein soll, unter anderem folgende wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen: 11.1. - das Recht des einzelnen, angemessenen Rechtsbeistand zu suchen und zu erhalten; 11.2. - das Recht des einzelnen, zur Verteidigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Hilfe anderer zu suchen und in Anspruch zu nehmen und anderen bei der Verteidigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizustehen; 11.3. - das Recht von Einzelpersonen bzw. Gruppen, die in deren Namen handeln, mit internationalen Gremien Verbindung aufzunehmen, die für die Entgegennahme und die Prüfung von Informationen über angebliche Mißstände auf dem Gebiet der Menschenrechte zuständig sind.

12. Die Teilnehmerstaaten, von dem Wunsche geleitet, eine größere Transparenz bei der Durchführung der im Abschließenden Dokument von Wien unter der Überschrift Menschliche Dimension der KSZE eingegangenen Verpflichtungen sicherzustellen, beschließen, als vertrauensbildende Maßnahme von Teilnehmerstaaten entsandte Beobachter sowie Vertreter nichtstaatlicher Organisationen und andere interessierte Personen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht zu Gerichtsverfahren zuzulassen; es gilt als vereinbart, daß Verhandlungen unter Ausschluß der Öffentlichkeit nur unter den im Gesetz vorgesehenen Umständen und in Einklang mit völkerrechtlichen und anderen internationalen Verpflichtungen stattfinden dürfen.

13. Die Teilnehmerstaaten beschließen, der Anerkennung der Rechte des Kindes, seiner bürgerlichen Rechte und seiner individuellen Freiheiten, seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und seiner Rechte auf besonderen Schutz gegen jede Form von Gewalt und Ausbeutung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Sie werden erwägen, dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes beizutreten, das seit 26. Januar 1990 zur Unterzeichnung durch die Staaten aufliegt, sofern dieser Beitritt noch nicht erfolgt ist. Sie werden die in den für sie bindenden internationalen Vereinbarungen enthaltenen Rechte des Kindes in ihren nationalen Rechtsvorschriften anerkennen.

14. Die Teilnehmerstaaten kommen überein, in ihren Ländern die Schaffung von Bedingungen für die Ausbildung von Schülern, Studenten und Praktikanten aus anderen Teilnehmerstaaten zu ermutigen, einschließlich von Personen, die eine berufliche und technische Ausbildung absolvieren. Sie kommen ferner überein, Reisen von jungen Menschen aus ihrem Ländern zum Zweck der Ausbildung in anderen Teilnehmerstaaten zu fördern und zu diesem Zweck den Abschluß von bilateralen und multilateralen Abkommen zwischen ihren entsprechenden Regierungsstellen, Organisationen und Bildungseinrichtungen zu ermutigen, wo immer dies zweckmäßig erscheint.

15. Die Teilnehmerstaaten werden durch entsprechendes Vorgehen die Überstellung verurteilter Personen erleichtern und ermutigen diejenigen Teilnehmerstaaten, die dem am 21. November 1983 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen noch nicht beigetreten sind, dies zu tun.

16. Die Teilnehmerstaaten 16.1. - bekräftigen ihre Verpflichtung, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verbieten, wirksame gesetzliche, administrative gerichtliche und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um solche Praktiken zu verhindern und zu bestrafen, den einzelnen vor psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen, zu schützen, und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken zu ergreifen; 16.2. - beabsichtigen, vordringlich den Beitritt zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu prüfen, sofern ein solcher noch nicht erfolgt ist, die Befugnisse des Ausschusses gegen die Folter in Artikel 21 und 22 des Übereinkommens anzuerkennen und Vorbehalte gegen die in Artikel 20 vorgesehenen Befugnisse des Ausschusses zurückzuziehen; 16.3. - betonen, daß keine wie auch immer gearteten außergewöhnlichen Umstände, sei es Kriegszustand oder Kriegsdrohung, interne politische Instabilität oder irgendeine andere öffentliche Notstandssituation, als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden dürfen; 16.4. - werden sicherstellen, daß bei der Ausbildung von zivilem oder militärischem Strafvollzugspersonal, von medizinischem Personal, von öffentlichen Bediensteten und anderen Personen, die unter Umständen mit der Bewachung, der Vernehmung oder der Behandlung von Personen zu tun haben, die irgendeiner Form der Festnahme, der Haft oder des Freiheitsentzugs unterworfen sind, das Verbot der Folter vollständig behandelt wird; 16.5. - werden die für Verhöre geltenden Regeln, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für die Bewachung und Behandlung von Personen, die auf ihrem Territorium irgendeiner Form der Festnahme, der Haft oder des Freiheitsentzugs unterworfen sind, einer regelmäßigen Überprüfung unterziehen, um jeden Fall von Folterung zu verhüten; 16.6. - werden zwecks Prüfung geeigneter Schritte gemäß den vereinbarten Maßnahmen und Verfahren für die wirksame Durchführung der Verpflichtungen betreffend die menschliche Dimension der KSZE mit Priorität jeden Fall der Folterung und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aufgreifen, der ihnen auf offiziellem Wege oder aus irgendeiner anderen verläßlichen Informationsquelle zur Kenntnis gebracht wird; 16.7. - werden davon ausgehen, daß die Bewahrung und Gewährleistung des Lebens und der Sicherheit jedes Menschen, der irgendeiner Form der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen ist, der einzige Maßstab sein werden, nach dem die Dringlichkeit und die Prioritäten bei der Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen beurteilt werden; daher kann die Prüfung irgendeines Falles der Folterung und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Rahmen irgendeines anderen internationalen Gremiums oder Mechanismus nicht als Begründung dafür geltend gemacht werden, daß die Prüfung und geeignete Schritte gemäß den vereinbarten Maßnahmen und Verfahren für die wirksame Durchführung der Verpflichtungen bezüglich der menschlichen Dimension der KSZE unterlassen werden.

17. Die Teilnehmerstaaten 17.1. - erinnern an die im Abschließenden Dokument von Wien eingegangene Verpflichtung, die Frage der Todesstrafe weiterzuverfolgen und in einschlägigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten; 17.2. - verweisen in diesem Zusammenhang auf das durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1989 angenommene Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe; 17.3. - nehmen Kenntnis von den Einschränkungen und Schutzmaßnahmen betreffend die Anwendung der Todesstrafe, die von der Staatengemeinschaft insbesondere in Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte angenommen wurden; 17.4. - nehmen Kenntnis von den Bestimmungen in Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe; 17.5. - nehmen Kenntnis von den jüngsten Maßnahmen, die eine Reihe von Teilnehmerstaaten im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe getroffen haben; 17.6. - nehmen Kenntnis von den Aktivitäten verschiedener nichtstaatlicher Organisationen zur Frage der Todesstrafe; 17.7. - werden im Rahmen der Konferenz über die Menschliche Dimension Informationen über die Abschaffung der Todesstrafe austauschen und die Frage weiterverfolgen; 17.8. - werden der Öffentlichkeit Informationen über die Anwendung der Todesstrafe zur Verfügung stellen.

18. Die Teilnehmerstaaten 18.1. - stellen fest, daß die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen das Recht jedes einzelnen auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt hat; 18.2. - nehmen Kenntnis von den jüngsten Maßnahmen, die in einer Reihe von Teilnehmerstaaten die Freistellung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen erlauben; 18.3. - nehmen Kenntnis von den Aktivitäten verschiedener nichtstaatlicher Organisationen hinsichtlich der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen; 18.4. - sind bereit, wo dies noch nicht geschehen ist, die Einführung verschiedener Formen des Ersatzdienstes zu erwägen, die mit den für die Wehrdienstverweigerung geltend gemachten Gewissensgründen vereinbar sind, wobei diese Arten des Ersatzdienstes grundsätzlich nichtkriegsdienstlicher bzw. ziviler Natur sind, im Interesse der Öffentlichkeit stehen und keinen Strafcharakter haben; 18.5. - werden der Öffentlichkeit Informationen zu dieser Frage zur Verfügung stellen; 18.6. - werden im Rahmen der Konferenz über die Menschliche Dimension die einschlägigen Fragen betreffend die Freistellung von Einzelpersonen von der Wehrpflicht, wo eine solche besteht, auf der Grundlage der Verweigerung des Dienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen weiterverfolgen und Informationen zu diesen Fragen austauschen.

19. Die Teilnehmerstaaten stellen fest, daß eine größere Freizügigkeit und freiere Kontakte zwischen ihren Bürgern im Hinblick auf den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten wichtig sind. Sie werden gewährleisten, daß ihre Politik betreffend die Einreise in ihre Territorien mit den in den einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte, des Abschließenden Dokuments von Madrid und des Abschließenden Dokuments von Wien festgelegten Zielen voll übereinstimmt. Sie bekräftigen ihre Entschlossenheit, nicht hinter den in den KSZE-Dokumenten enthaltenen Verpflichtungen zurückzubleiben, und verpflichten sich die bestehenden Verpflichtungen im Bereich der menschlichen Kontakte unter anderem auch auf bilateraler und multilateraler Ebene vollständig durchzuführen und weiterzuentwickeln. In diesem Zusammenhang werden sie 19.1. - danach trachten, die Verfahren für die Einreise in ihre Territorien einschließlich der Ausstellung von Visa und der Paßund Zollkontrolle nach Treu und Glauben und ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Wo dies erforderlich ist, werden sie die Wartezeit für Visabescheide verkürzen und ihre Praxis betreffend Visaunträge vereinfachen sowie die diesbezüglichen Verwaltungserfordernisse reduzieren; 19.2. - bei der Behandlung von Visaanträgen gewährleisten, daß diese so rasch wie möglich bearbeitet werden, um unter anderem wichtige familiäre, persönliche oder berufliche Erwägungen gebührend zu berücksichtigen, vor allem in dringenden humanitären Fällen; 19.3. - sich bemühen, wo dies erforderlich ist, die Gebühren im Zusammenhang mit Visaanträgen auf das niedrigstmögliche Niveau herabzusetzen.

20. Die betreffenden Teilnehmerstaaten werden sich bei der Regelung von Problemen, die sich als Folge des verstärkten Personenverkehrs ergeben könnten, beraten und dabei, wo zweckmäßig, zusammenarbeiten.

21. Die Teilnehmerstaaten empfehlen, beim nächsten KSZE-Folgetreffen in Helsinki die Frage der Zweckmäßigkeit eines Expertentreffens über konsularische Angelegenheiten zu prüfen.

22. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen, daß dem Schutz und der Förderung der Rechte der Wanderarbeiter eine menschliche Dimension zukommt. In diesem Zusammenhang 22.1. - stimmen sie darin überein, daß der Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitern ein Anliegen aller Teilnehmerstaaten sind und daß dies daher im Rahmen des KSZE-Prozesses angesprochen werden sollte; 22.2. - bekräftigen sie ihre Verpflichtung, die in den für sie bindenden internationalen Vereinbarungen enthaltenen Rechte der Wanderarbeiter in vollem Umfang in die nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen; 22.3. - sind sie der Ansicht, daß sie in zukünftigen internationalen Dokumenten über die Rechte von Wanderarbeitern die Tatsache berücksichtigen sollten, daß die Frage für sie alle von Bedeutung ist; 22.4. - erklären sie ihre Bereitschaft, bei künftigen KSZE-Treffen die entsprechenden Aspekte der weitergehenden Förderung der Rechte der Wanderarbeiter und ihrer Familien zu prüfen.

23. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihre im Abschließenden Dokument von Wien zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, daß die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie der bürgerlichen und politischen Rechte für die Menschenwürde und die Verwirklichung der legitimen Bestrebungen jedes einzelnen von überragender Bedeutung ist. Sie bekräftigen darüber hinaus ihre im Dokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa eingegangene Verpflichtung betreffend die Förderung der sozialen Gerechtigkeit und der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. Bei der Fortsetzung ihrer Bemühungen im Hinblick auf die schrittweise Erreichung der vollständigen Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mit allen geeigneten Mitteln werden sie Problemen in den Bereichen Beschäftigung, Wohnungswesen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Kultur besondere Aufmerksamkeit widmen.

24. Die Teilnehmerstaaten werden gewährleisten, daß die Ausübung aller oben genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten nur den Einschränkungen unterliegen darf, die im Gesetz vorgesehen sind und mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, und mit ihren anderen internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Einklang stehen. Diese Einschränkungen tragen den Charakter von Ausnahmen. Die Teilnehmerstaaten werden dafür sorgen, daß diese Einschränkungen nicht mißbräuchlich und willkürlich angewendet werden, sondern in einer Form, die die wirksame Ausübung dieser Rechte wahrt. In einer demokratischen Gesellschaft muß jede Einschränkung von Rechten und Freiheiten einem in den anzuwendenden Rechtsvorschriften genannten Zweck entsprechen und streng verhältnismäßig sein.

25. Die Teilnehmerstaaten bestätigen, daß jede Außerkraftsetzung von Verpflichtungen betreffend Menschenrechte und Grundfreiheiten während eines öffentlichen Notstandes streng im Rahmen der vom Völkerrecht, vor allem in den einschlägigen internationalen Dokumenten, an die sie gebunden sind, vorgesehenen Grenzen bleiben muß, insbesondere im Hinblick auf Rechte, die nicht außer Kraft gesetzt werden können. Sie bekräftigen ferner, daß 25.1. - Maßnahmen, die solche Verpflichtungen außer Kraft setzen, in voller Übereinstimmung mit den in diesen Dokumenten festgelegten Verfahren getroffen werden müssen; 25.2. - die Verhängung eines öffentlichen Notstandes amtlich und öffentlich und in Übereinstimmung mit den vom Gesetz festgelegten Bestimmungen verkündet werden muß; 25.3. - Maßnahmen, die Verpflichtungen außer Kraft setzen, auf den Umfang zu beschränken sind, den die Lage unbedingt erfordert; 25.4. - solche Maßnahmen eine Diskriminierung allein aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der sozialen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit ausschließen werden.

III

26. Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß eine lebendige Demokratie von der Existenz demokratischer Werte und Praktiken sowie von einer umfassenden Vielfalt demokratischer Institutionen als integralem Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens abhängt. Sie werden daher gemeinsame praktische Bemühungen und den Austausch von Informationen, Ideen und Fachwissen untereinander und durch direkte Kontakte und Zusammenarbeit zwischen Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen in folgenden Bereichen ermutigen, erleichtern und, wo angemessen, unterstützen: - Verfassungsrecht , -reform und -entwicklung, - Wahlgesetzgebung, -durchführung und -beobachtung, - Aufbau und Verwaltung von Gerichten und Rechtssystemen, - Aufbau eines unparteiischen und tüchtigen öffentlichen Dienstes, in dem Einstellung und Beförderung nach dem Leistungsprinzip erfolgen, - Gesetzesvollzug, - Kommunalverwaltung und Dezentralisierung - Zugang zu Informationen und Schutz der Privatsphäre, - Aufbau politischer Parteien und deren Rolle in pluralistischen Gesellschaften, - freie und unabhängige Gewerkschaften, - Genossenschaftsbewegungen - Aufbau anderer freier Vereinigungen und Interessenvertretungen, - Journalismus, unabhängige Medien, geistiges und kulturelles Leben, - Lehre demokratischer Werte, Institutionen und Praktiken in Bildungseinrichtungen und Förderung einer Atmosphäre, in der sich der Wissensdrang frei entfalten kann. Solche Bemühungen können sich auf die gesamte Bandbreite der Zusammenarbeit im Rahmen der menschlichen Dimension der KSZE erstrecken, etwa auf Ausbildung, Austausch von Informationen, Büchern und Lehr- und Lernmittel, gemeinschaftliche Programme und Projekte, akademische und berufliche Kontakte und Konferenzen, Stipendien, Forschungszuschüsse, Bereitstellung von Fachwissen und Beratung sowie geschäftliche und wissenschaftliche Kontakte und Programme.

27. Die Teilnehmerstaaten werden ebenso die Einrichtung und Festigung unabhängiger nationaler Institutionen für Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit erleichtern, die auch als Foren der Koordination und der Zusammenarbeit zwischen derartigen Institutionen in den Teilnehmerstaaten dienen können. Sie schlagen vor, daß die Zusammenarbeit zwischen Parlamentariern aus den Teilnehmerstaaten, etwa über bestehende interparlamentarische Vereinigungen, und unter anderem über gemeinsame Kommissionen, Fernsehdiskussionen unter Teilnahme von Parlamentariern, Treffen und Diskussionen am Runden Tisch gefördert wird. Sie werden darüber hinaus bestehende Institutionen wie Organisationen der Vereinten Nationen oder den Europarat ermutigen, die von ihnen in diesem Bereich begonnene Arbeit fortzuführen und zu erweitern.

28. Die Teilnehmerstaaten erkennen das umfangreiche Fachwissen des Europarates im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten an und sind bereit, weitere Mittel und Wege zu erwägen, die den Europarat in die Lage versetzen, einen Beitrag zur menschlichen Dimension der KSZE zu leisten. Sie stimmen darin überein, daß die Art dieses Beitrages auf einem zukünftigen KSZE-Forum weiter geprüft werden könnte.

29. Die Teilnehmerstaaten werden die Frage der Einberufung eines Expertentreffens oder -seminars prüfen, auf dem gemeinsame Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung lebensfähiger demokratischer Institutionen in den Teilnehmerstaaten, einschließlich vergleichender Studien zur Gesetzgebung in den Teilnehmerstaaten im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geprüft und erörtert werden könnten, unter anderem durch die Nutzung der Erfahrung des Europarats in diesem Bereich und der Aktivitäten der Kommission "Demokratie durch Recht".

IV

30. Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die Fragen der nationalen Minderheiten nur in einem demokratischen politischen Rahmen, der auf Rechtsstaatlichkeit beruht, und bei einem funktionierenden unabhängigen Gerichtswesen zufriedenstellend gelöst werden können. Dieser Rahmen gewährleistet die volle Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Gleichberechtigung und Gleichstellung aller Bürger, den freien Ausdruck all ihrer legitimen Interessen und Bestrebungen, den politischen Pluralismus, soziale Toleranz und die Verwirklichung der gesetzlichen Regeln, die wirksame Mittel gegen den Mißbrauch der Regierungsgewalt bieten. Sie erkennen ebenso die bedeutende Rolle nichtstaatlicher Organisationen an, und zwar einschließlich politischer Parteien, Gewerkschaften, Menschenrechtsorganisationen und religiöser Gruppen, bei der Förderung von Toleranz, kultureller Vielfalt und der Lösung von Fragen betreffend nationale Minderheiten. Sie bekräftigen ferner, daß die Achtung der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten als Teil der international anerkannten Menschenrechte ein wesentlicher Faktor für Friede, Gerechtigkeit, Stabilität und Demokratie in den Teilnehmerstaaten ist.

31. Angehörige nationaler Minderheiten haben das Recht, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem Gesetz voll und wirksam auszuüben. Die Teilnehmerstaaten werden, wo dies erforderlich ist, besondere Maßnahmen ergreifen, um die volle Gleichheit von Angehörigen nationaler Minderheiten mit anderen Bürgern bei der Ausübung und dem Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.

32. Die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ist Angelegenheit der persönlichen Entscheidung eines Menschen, und darf als solche für ihn keinen Nachteil mit sich bringen. Angehörige nationaler Minderheiten haben das Recht, ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, und ihre Kultur in all ihren Aspekten zu erhalten und zu entwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden.

Insbesondere haben sie das Recht, 32.1. - sich ihrer Muttersprache sowohl privat als auch in der Öffentlichkeit frei zu bedienen; 32.2. - ihre eigenen Bildungs-, Kultur- und Religionseinrichtungen, -organisationen oder -vereinigungen zu gründen und zu unterhalten, die um freiwillige Beiträge finanzieller oder anderer Art sowie öffentliche Unterstützung in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ersuchen können; 32.3. - sich zu ihrer Religion zu bekennen und diese auszuüben, einschließlich des Erwerbs und Besitzes sowie der Verwendung religiösen Materials, und den Religionsunterricht in ihrer Muttersprache abzuhalten; 32.4. - untereinander ungehinderte Kontakte innerhalb ihres Landes sowie Kontakte über die Grenzen hinweg mit Bürgern anderer Staaten herzustellen und zu pflegen, mit denen sie eine gemeinsame ethnische oder nationale Herkunft, ein gemeinsames kulturelles Erbe oder ein religiöses Bekenntnis teilen; 32.5. - in ihrer Muttersprache Informationen zu verbreiten und auszutauschen und zu solchen Informationen Zugang zu haben; 32.6. - Organisationen oder Vereinigungen in ihrem Land einzurichten und zu unterhalten und in internationalen nichtstaatlichen Organisationen mitzuarbeiten. Angehörige nationaler Minderheiten können ihre Rechte einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer Gruppe ausüben und genießen. Aus der Ausübung oder Nichtausübung eines dieser Rechte darf kein Nachteil für Angehörige einer nationalen Minderheit erwachsen.

33. Die Teilnehmerstaaten werden die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität nationaler Minderheiten auf ihrem Territorium schützen und Bedingungen für die Förderung dieser Identität schaffen. Sie werden diesbezüglich die notwendigen Maßnahmen ergreifen, und zwar nach entsprechenden Konsultationen in Einklang mit den Entscheidungsverfahren des jeweiligen Staates, wobei diese Konsultationen Kontakte mit Organisationen oder Vereinigungen solcher Minderheiten einschließen; Jede dieser Maßnahmen wird mit den Prinzipien der Gleichheit und Nicht-Diskriminierung in bezug auf die anderen Bürger des betreffenden Teilnehmerstaates in Einklang stehen.

34. Die Teilnehmerstaaten werden sich darum bemühen, Angehörigen nationaler Minderheiten, ungeachtet der Notwendigkeit, die offizielle Sprache oder die offiziellen Sprachen des betreffenden Staates zu erlernen, in Einklang mit den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Möglichkeiten für den Unterricht ihrer Muttersprache oder in ihrer Muttersprache sowie, wo immer dies möglich und notwendig ist, für deren Gebrauch bei Behörden zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit dem Unterricht von Geschichte und Kultur in Bildungseinrichtungen werden sie auch die Geschichte und Kultur der nationalen Minderheiten berücksichtigen.

35. Die Teilnehmerstaaten werden das Recht von Angehörigen nationaler Minderheiten achten, wirksam an öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen, einschließlich der Mitwirkung in Angelegenheiten betreffend den Schutz und die Förderung der Identität solcher Minderheiten. Die Teilnehmerstaaten nehmen die Bemühungen zur Kenntnis, die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität bestimmter nationaler Minderheiten zu schützen und Bedingungen für ihre Forderung zu schaffen, indem sie als eine der Möglichkeiten zur Erreichung dieser Ziele geeignete lokale oder autonome Verwaltungen einrichten, die den spezifischen historischen und territorialen Gegebenheiten dieser Minderheiten Rechnung tragen und in Einklang mit der Politik des betreffenden Staates stehen.

36. Die Teilnehmerstaaten erkennen die besondere Bedeutung einer verstärkten konstruktiven Zusammenarbeit untereinander bei Fragen betreffend nationale Minderheiten an. Eine solche Zusammenarbeit soll das gegenseitige Verständnis und Vertrauen, die freundschaftlichen und gutnachbarlichen Beziehungen, den internationalen Frieden, die internationale Sicherheit und Gerechtigkeit fördern. Jeder Teilnehmerstaat wird ein Klima der gegenseitigen Achtung, des Verständnisses, der Zusammenarbeit und Solidarität zwischen allen Bewohnern seines Territoriums fördern, ohne Unterschied der ethnischen oder nationalen Abstammung oder der Religion, und die Lösung von Problemen durch einen auf den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit beruhenden Dialog ermutigen.

37. Keine dieser Verpflichtungen darf so ausgelegt werden, daß sie das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die in Widerspruch zu den Zielen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den Bestimmungen der Schlußakte einschließlich des Prinzips der territorialen Integrität der Staaten steht.

38. Die Teilnehmerstaaten werden bei ihren Bemühungen, die Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern, ihre in den bestehenden Menschenrechtskonventionen und anderen einschlägigen internationalen Dokumenten eingegangenen Verpflichtungen voll achten und den Beitritt zu den einschlägigen Konventionen in Betracht ziehen, einschließlich jener, die ein Beschwerderecht von Einzelpersonen vorsehen, sofern ein solcher Beitritt noch nicht erfolgt ist.

39. Die Teilnehmerstaaten werden in den zuständigen internationalen Organisationen, denen sie angehören, einschließlich der Vereinten Nationen und, wo dies zweckmäßig erscheint, des Europarats, eng zusammenarbeiten und dabei deren laufende Arbeiten zu Fragen betreffend nationale Minderheiten berücksichtigen. Sie werden die Einberufung eines Expertentreffens in Betracht ziehen, auf dem die Frage der nationalen Minderheiten ausführlich erörtert werden soll.

40. Die Teilnehmerstaaten verurteilen klar und unmißverständlich Totalitarismus, Rassenhaß und Haß zwischen Volksgruppen, Antisemitismus, Fremdenhaß und Diskriminierung irgendeines Menschen sowie die Verfolgung aus religiösen und ideologischen Gründen. In diesem Zusammenhang erkennen sie ebenfalls die besonderen Probleme der Roma (Zigeuner) an. Sie erklären ihre feste Absicht, die Bemühungen zur Bekämpfung dieser Phänomene in all ihren Formen zu intensivieren, und werden daher 40.1. - wirksame Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Annahme von mit ihrer Verfassungsordnung und ihren internationalen Verpflichtungen in Einklang stehenden erforderlichen Gesetzen, um vor jeder Handlung zu schützen, die zu Gewalt gegen Personen oder Gruppen aufgrund nationaler, rassischer, ethnischer oder religiöser Diskriminierung, zu Feindseligkeit oder Haß einschließlich Antisemitismus aufhetzt; 40.2. - sich dazu verpflichten, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen für den Schutz von Personen oder Gruppen, die Androhungen oder Handlungen von Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgrund ihrer rassischen, ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität ausgesetzt sein könnten, und zum Schutz von deren Eigentum zu ergreifen; 40.3. - auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene wirksame Maßnahmen in Einklang mit ihrer Verfassungsordnung treffen, um Verständigung und Toleranz insbesondere in Erziehung, Kultur und Information zu fördern; 40.4. - nach Kräften gewährleisten, daß bei den Erziehungszielen dem Problem des Rassenvorurteils und des Rassenhasses und der Förderung der Achtung vor anderen Zivilisationen und Kulturen eine besondere Aufmerksamkeit zukommt; 40.5. - das Recht des einzelnen auf wirksame Rechtsmittel anerkennen und sich in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bemühen, das Recht betroffener Personen und Gruppen anzuerkennen, Beschwerden wegen diskriminierender Handlungen einschließlich Handlungen aus Rassen- und Fremdenhaß einzulegen und zu unterstützen; 40.6. - den Beitritt zu internationalen Dokumenten, die sich mit dem Problem der Diskriminierung befassen, in Betracht ziehen, sofern ein solcher noch nicht erfolgt ist, und die volle Übereinstimmung mit den darin enthaltenen Verpflichtungen gewährleisten, einschließlich jener, regelmäßig Bericht zu erstatten; 40.7. - ferner erwägen, jene internationalen Mechanismen anzuerkennen, die es Staaten und Einzelpersonen ermöglichen, internationale Gremien mit Mitteilungen über Diskriminierung zu befassen.

V

41. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihr Bekenntnis zur menschlichen Dimension der KSZE und betonen deren Bedeutung als integraler Bestandteil eines ausgewogenen Herangehens an die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa. Sie stimmen darin überein, daß die Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE und der im Kapitel über die menschliche Dimension der KSZE des Abschließenden Dokuments von Wien beschriebene Mechanismus der menschlichen Dimension ihren Wert als Mittel zur Förderung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit und zur Unterstützung bei der Lösung der entsprechenden konkreten Fragen bewiesen haben. Sie bringen ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß diese als Teil eines sich erweiternden KSZE-Prozesses fortgeführt und ausgebaut werden sollten.

42. Die Teilnehmerstaaten erkennen die Notwendigkeit an, die Wirksamkeit der in den Absätzen 1 bis 4 des Kapitels über die menschliche Dimension der KSZE im Abschließenden Dokument von Wien beschriebenen Verfahren weiter zu erhöhen und beschließen zu diesem Zweck, 42.1. - Informationsersuchen und schriftlich eingebrachte Vorstellungen, die von anderen Teilnehmerstaaten gemäß Absatz 1 an sie herangetragen werden, so rasch wie möglich, jedoch spätestens binnen vier Wochen, in schriftlicher Form zu beantworten; 42.2. - daß die bilateralen Treffen gemäß Absatz 2 so schnell wie möglich, in der Regel innerhalb von drei Wochen ab dem Tag des Ersuchens, durchgeführt werden; 42.3. - bei einem bilateralen Treffen gemäß Absatz 2 auf die Behandlung von Situationen und Fällen zu verzichten, die mit dem Thema des Treffens nicht in Zusammenhang stehen, es sei denn, beide Seiten stimmen zu.

43. Die Teilnehmerstaaten prüften praktische Vorschläge für neue Maßnahmen, die auf eine bessere Durchführung der Verpflichtungen betreffend die menschliche Dimension der KSZE abzielen. In diesem Zusammenhang erörterten sie Vorschläge im Hinblick auf die Entsendung von Beobachtern zur Untersuchung von Situationen und konkreten Fällen die Bestellung von Berichterstattern, die ermitteln und geeignete Lösungen vorschlagen sollen, die Einsetzung eines Komitees über die Menschliche Dimension der KSZE, die stärkere Einbeziehung von Personen, Organisationen und Institutionen in den Mechanismus der menschlichen Dimension sowie weitere bilaterale und multilaterale Bemühungen zur Förderung der Lösung einschlägiger Fragen. Sie beschließen, diese und andere Vorschläge, die den Mechanismus der menschlichen Dimension stärken sollen, in späteren einschlägigen KSZE-Foren eingehend weiter zu erörtern und zu erwägen, im Zuge der weiteren Entwicklung des KSZE-Prozesses geeignete neue Maßnahmen anzunehmen. Sie stimmen darin überein, daß diese Maßnahmen dazu beitragen sollten, weitere spürbare Fortschritte zu erzielen und Konfliktverhütung und Vertrauen im Bereich der menschlichen Dimension der KSZE zu fördern.

44. Die Vertreter der Teilnehmerstaaten bekunden gegenüber dem Volk und der Regierung Dänemarks ihren tief empfundenen Dank für die ausgezeichnete Organisation des Kopenhagener Treffens und die den am Treffen teilnehmenden Delegationen gewährte herzliche Gastfreundschaft. 45. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen betreffend die Konferenz über die Menschlichen Dimensionen der KSZE des Abschließenden Dokuments des Wiener Folgetreffens der KSZE wird das dritte Treffen der Konferenz vom 10. September bis 4. Oktober 1991 in Moskau stattfinden.

Aktuelle Ausgabe September 2025

In der September-Ausgabe plädiert Lea Ypi für eine Migrationsdebatte im Sinne der Aufklärungsphilosophie. Cinzia Sciuto fordert, der zunehmenden Aushöhlung des Völkerrechts mit einer entschiedenen Verteidigung desselben zu begegnen – und nicht mit Resignation und falschem Realismus. Für Georg Diez markieren die Kriegsverbrechen in Gaza und die fehlenden Reaktionen darauf einen Epochenbruch; sie stünden für nicht weniger als den Verrat des Westens an der Humanität. Herfried Münkler analysiert, wie Kriege historisch endeten und Friedenszeiten begannen und was das mit Blick auf den Ukrainekrieg bedeutet. Simone Schlindwein deckt auf, wie Russland junge Afrikanerinnen mit falschen Versprechen für die Kriegswirtschaft rekrutiert. Warum die grüne Digitalisierung ein Mythos ist und was der KI-Boom den Globalen Süden kostet, erläutern Ingo Dachwitz und Sven Hilbig. Und Eva-Maria Klinkisch sowie Markus Rieger-Ladich zeigen auf, wie Long Covid-Betroffene von der Gesellschaft und dem Gesundheitssystem systematisch ignoriert werden – und was dagegen zu tun ist. 

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