Ausgabe April 1991

Maßnahmen, die ein endgültiges Ende der Feindseligkeiten erlauben.

Resolution 686 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 2. März 1991 (Wortlaut)

Der Sicherheitsrat

Unter Hinweis auf seine Resolutionen 660 (1990), 661 (1990), 662 (1990), 664 (1990), 665 (1990), 666 (1990), 667 (1990), 669 (1990), 670 (1990), 674 (1990), 677 (1990) und 678 (1990) und diese bekräftigend,

Unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 25 der Charta, Unter Hinweis auf Paragraph 9 der Resolution 661 (1990) betreffend die Hilfe für die Regierung von Kuwait sowie Paragraph 3 (c) dieser Resolution betreffend die Versorgung ausschließlich zu medizinischen Zwecken und, aus humanitären Gründen, mit Nahrungsmitteln,

Kenntnis nehmend von den Briefen des irakischen Außenministers, in denen das Einverständnis Iraks bestätigt wird, alle oben erwähnten Resolutionen voll zu erfüllen (S/22275) und in denen seine Absicht erklärt wird, alle Kriegsgefangenen unverzüglich freizulassen (S/22273),

Kenntnis nehmend von der Beendigung der offensiven Kampfhandlungen durch die Streitkräfte Kuwaits und der Mitgliedstaaten, die entsprechend Resolution 678 (1990) mit Kuwait zusammenarbeiten,

Eingedenk der Notwendigkeit, der friedlichen Absichten Iraks sicher zu sein, und eingedenk des in Resolution 678 (1990) dargelegten Zieles, den internationalen Frieden und die Sicherheit in der Region wiederherzustellen,

Unterstreichend die Wichtigkeit, daß Irak die notwendigen Maßnahmen ergreift, die ein endgültiges Ende der Feindseligkeiten erlauben würden,

In Bekräftigung der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten auf die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität Iraks und Kuwaits und in Kenntnisnahme der Absicht, daß von den nach Paragraph 2 der Sicherheitsresolution 678 (1990) zusammenarbeitenden Mitgliedstaaten erklärt wurde, ihre militärische Anwesenheit im Irak zu beenden, sobald dies möglich ist, in Übereinstimmung mit dem Erreichen der Ziele dieser Resolution, Handelnd nach Kapitel VII der Charta,

1. Bestätigt, daß alle zwölf oben genannten Resolutionen weiterhin volle Wirksamkeit und Geltung haben;

2. Verlangt, daß Irak seine Annahme aller zwölf oben genannten Resolutionen verwirklicht und daß Irak vor allem: a) Sofort die Maßnahmen zurücknimmt, die die Annexion Kuwaits beinhalten; b) Im Prinzip seine Haftung nach internationalem Recht für jedwede Verluste, Schäden oder Verletzungen akzeptiert, die im Hinblick auf Kuwait und dritte Staaten und deren Staatsangehörige und Unternehmen als Ergebnis der Invasion und der illegalen Besetzung Kuwaits durch Irak entstanden sind; c) Sofort alle von Irak festgehaltenen Kuwaiter und Angehörigen dritter Staaten unter Aufsicht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Rote-Kreuz-Gesellschaften oder der Gesellschaften des Roten Halbmondes freiläßt und die sterblichen Überreste von Kuwaitern und Angehörigen dritter Länder, die zurückgehalten worden waren, überführt; und d) Sofort damit beginnt, alles kuwaitische Eigentum zurückzugeben, das von Irak beschlagnahmt worden war, und diese Rückgabe in der kürzestmöglichen Zeit beendet;

3. Verlangt weiterhin, daß Irak: a) Feindselige oder provokative Handlungen seiner Streitkräfte gegen alle Mitgliedstaaten einstellt, einschließlich Raketenangriffe und Flüge von Kampfflugzeugen; b) Militärische Kommandanten bestimmt, die sich mit Kommandanten der Streitkräfte Kuwaits und der Mitgliedstaaten, die entsprechend Resolution 678 (1990) mit Kuwait zusammenarbeiten, treffen, um zum schnellstmöglichen Zeitpunkt die militärischen Aspekte einer Einstellung der Feindseligkeiten zu regeln; c) Den sofortigen Zugang zu und die Freilassung aller Kriegsgefangenen unter der Aufsicht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz arrangiert und die Überreste aller verstorbenen Angehörigen der Streitkräfte Kuwaits und der mit Kuwait nach Resolution 678 (1990) zusammenarbeitenden Mitgliedstaaten überführt; und d) Alle Informationen liefert und Hilfe leistet bei der Identifizierung irakischer Minen, getarnter Sprengsätze und anderer Sprengstoffe sowie jeglicher chemischer und biologischer Waffen und Materialien in Kuwait, in den Gebieten Iraks, wo sich Streitkräfte der Mitgliedstaaten, die entsprechend Resolution 678 (1990) mit Kuwait zusammenarbeiten, gegenwärtig aufhalten, sowie in den angrenzenden Gewässern;

4. Erkennt an, daß während des Zeitraums, den Irak benötigt, um die oben genannten Paragraphen 2 und 3 zu erfüllen. die Bestimmungen von Paragraph 2 der Resolution 678 (1990) gültig bleiben;

5. Begrüßt die Entscheidung Kuwaits und der Mitgliedstaaten, die nach Resolution 678 (1990) mit Kuwait zusammenarbeiten, Zugang zu den irakischen Kriegsgefangenen zu gewähren und unter der Aufsicht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz mit ihrer Freilassung zu beginnen, wie es die Bestimmungen der Dritten Genfer Konvention von 1949 verlangen;

6. Ersucht alle Mitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen und andere internationale Organisationen im System der Vereinten Nationen, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um mit der Regierung und dem Volk von Kuwait beim Wiederaufbau ihres Landes zusammenzuarbeiten;

7. Beschließt, daß Irak dem Generalsekretär und dem Sicherheitsrat Mitteilung machen soll, wenn er die oben festgelegten Maßnahmen ergriffen hat;

8. Beschließt, daß der Sicherheitsrat sich weiter aktiv mit der Angelegenheit beschäftigen wird, um die rasche Herstellung eines endgültigen Endes der Feindseligkeiten zu sichern.

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