Ausgabe Juli 1994

Assoziierungsvereinbarung zwischen der Westeuropäischen Union und mittel- und osteuropäischen Staaten vom 9.Mai 1994 (Wortlaut)

Im Anschluß an die Tagung des Rates der Westeuropäischen Union (WEU) in Kirchberg/Luxemburg am 9. Mai 1994 trafen die Außen- und Verteidigungsminister der WEU-Staaten mit den Außen- und Verteidigungsministern Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakei, Tschechiens und Ungarns zusammen und vereinbarten, daß die genannten Länder "assoziierte Partner der WEU werden". Das diesbezügliche "Dokument zu einem Assoziiertenstatus", zugleich Teil II der "Kirchberg-Erklärung der Westeuropäischen Union" vom 9. Mai 1994, veröffentlichen wir nachstehend im Wortlaut. D. Red.

DOKUMENT ZU EINEM ASSOZIIERTENSTATUS der Republik Bulgarien, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, Rumäniens, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn in der WEU

Der WEU-Ministerrat sowie die Außen- und die Verteidigungsminister der Republik Bulgarien, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, Rumäniens, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn kamen am 9. Mai 1994 in Luxemburg zusammen. E i n g e d e n k - der Erklärung der Außerordentlichen Tagung des WEU-Ministerrats und der Staaten Zentraleuropas in Bonn vom 19. Juni 1992 sowie - des Kommuniqués der Tagung des WEU-Konsultationsforums auf Ministerebene in Rom vom 20. Mai 1993;

e i n g e d e n k insbesondere der Erklärung des WEU-Ministerrats in Luxemburg vom 22. November 1993, in welcher - die Notwendigkeit unterstrichen wurde, sich im Interesse erhöhter Stabilität in Europa untereinander in Sicherheitsfragen enger abzustimmen, - die Auffassung vertreten wurde, daß gerade angesichts des Inkrafttretens des Vertrags über die Europäische Union diese Beziehungen parallel zur engeren Zusammenarbeit dieser Staaten mit der Europäischen Union erweitert und vertieft werden sollten, - eine Erörterung eines besseren Status für die Konsultationspartner eingeleitet wurde, die bereits ein Europa-Abkommen mit der Europäischen Union geschlossen haben oder noch schließen werden, damit es diesen Staaten ermöglicht wird, in größerem Maße an den Aktivitäten der WEU sowie an Initiativen und Missionen entsprechend der Petersberg-Erklärung *) teilzunehmen;

ferner e i n g e d e n k der Erklärung des Europäischen Rates in Kopenhagen vom 22. und 23. Juni 1993, in der die besondere Eignung der Länder Mittel- und Osteuropas für den Eintritt in die Europäische Union betont wird, und unter Berücksichtigung der sich entwickelnden Verbindungen dieser Staaten zu den europäischen Institutionen, insbesondere durch die Europa-Abkommen, sowie der Tatsache, daß es wünschenswert ist, diese Staaten auf ihre Integration und letztlich ihren Beitritt zur Europäischen Union vorzubereiten;

i n d e m B e w u ß t s e i n, daß die Entwicklung engerer Beziehungen zu den neun mitteleuropäischen Staaten durch einen verbesserten Status in der WEU und durch eine Zusammenarbeit im Rahmen der Allianz, insbesondere innerhalb des Programms Partnerschaft für den Frieden, eine gegenseitige Stärkung bewirken und entscheidend zur Sicherheit und Stabilität in Europa beitragen wird;

u n t e r B e t o n u n g der Tatsache, daß ein solcher verbesserter Status auf der Grundlage der Stabilität der Institutionen, der Gewährleistung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte sowie der Anerkennung und des Schutzes von Minderheiten zur Sicherheit und Stabilität in Europa beitragen sollte, und in diesem Zusammenhang erfreut über die bevorstehende Konferenz über Stabilität, die in Paris stattfinden wird;

i n d e r E r k e n n t n i s, daß die Beziehungen zwischen den WEU-Mitgliedstaaten und den Konsultationspartnern auf folgende Kriterien gegründet sind: - Beilegung von Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln im Einklang mit den Pflichten aus der Charta der Vereinten Nationen, den aufgrund der Schlußakte von Helsinki und der Charta von Paris übernommenen Verpflichtungen und den allgemein anerkannten Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts, - Verzicht auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen haben der WEU-Ministerrat sowie die Außen- und Verteidigungsminister Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarns diesen Status vereinbart, durch den die Republik Bulgarien, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn assoziierte Partner der WEU werden; dieser Status schließt die folgenden Gesichtspunkte ein: Dieser Status zieht keine Änderungen des geänderten Brüsseler Vertrags nach sich.

1. Sie können vorbehaltlich folgender Bestimmungen an den Tagungen des Rates teilnehmen: - Sie können an den Gesprächen teilnehmen, können aber nicht einen Beschluß blockieren, für den ein Konsens unter den Mitgliedstaaten erforderlich ist; - damit die WEU ihre Rolle als Verteidigungskomponente der Europäischen Union und als Instrument zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz umfassend erfüllen und jede andere Frage in geeigneter Form aufgreifen kann, werden Tagungen des Rates im Einklang mit den bestehenden Regelungen auf der Grundlage der Bestimmungen einberufen, die im Dokument zur assoziierten Mitgliedschaft in der WEU und in der Erklärung zu WEUBeobachtern am 20. November 1992 in Rom vereinbart wurden. Sie werden auf den Ratstagungen regelmäßig über die Aktivitäten der Arbeitsgruppen des Rates unterrichtet und können im Einzelfall eingeladen werden, an den Arbeitsgruppen teilzunehmen. Sie können durch eine Liaison-Beziehung in die Arbeit der Planungszelleeinbezogen werden.

2. Sie können sich den von den Mitgliedstaaten gefaßten Beschlüssen bezüglich der folgenden in Abschnitt II Nummer 4 der PetersbergErklärung vorgesehenen Aufgaben, d.h. "humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben, Kampfeinsätze bei Krisenbewältigung, einschließlich Maßnahmen zur Herbeiführung des Friedens" anschließen. Sie werden an deren Durchführung sowie an den einschlägigen Übungen und der Planung dieser Aufgaben teilnehmen können, sofern nicht die Mehrheit der Mitgliedstaaten oder die Hälfte der Mitgliedstaaten einschließlich der Präsidentschaft etwas anderes beschließt. Sie werden um Informationen über die Streitkräfte ersucht werden. Sie werden außerdem Streitkräfte für spezifische Operationen anbieten können. Wird beschlossen, daß sie durch Bereitstellung von Streitkräften an solchen WEU-Operationen teilnehmen, so haben sie dieselben Pflichten wie die anderen Teilnehmer sowie das Recht, an den Kommandostrukturen und dem anschließenden Entscheidungsprozeß des Rates beteiligt zu werden. Die genauen Modalitäten ihrer Teilnahme einschließlich ihrer Rechte und Pflichten bei jeder derartigen WEU-Operation werden im Einzelfall abgestimmt.

*) Auszugsweise dokumentiert in "Blätter", 8/1992, S. 1020 ff. Die Red.

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