Das SRP-Verbotsurteil und das Verfahren gegen die NPD
Nach Redaktionsschluss, am 18. März, wird der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bekannt geben, ob (und gegebenenfalls wie) ein Verbotsprozess gegen die NPD durchgeführt wird. Ob es tatsächlich dahin kommt, dass der politisch abwegige Versuch, eine bedeutungslose rechtsradikale Sekte vom Bundesverfassungsgericht verbieten zu lassen, sein verdientes juristisches Ende findet, kann heute (am 3. März 2003) niemand mit Gewissheit sagen. Sicher ist dagegen, dass die jahrzehntelange, so maßlose wie groteske Infiltration der NPD mit Kohorten von V-Leuten, die sogar bis ins Verbotsverfahren hinein reichte, dessen Einstellung gebietet: Der ganze Prozessstoff ist geheimdienstlich so gründlich kontaminiert, dass beim besten Willen nicht mehr fair verhandelt werden kann. Ein entsprechendes Problembewusstsein war bereits im Oktober 2002 zu erkennen, als der Senat über die Aktivitäten des Verfassungsschutzes in Sachen NPD verhandelte (vgl. „Blätter“, 1/2003, S. 81-87). Über dem Treiben der V-Leute, das dieses Verfahren seit Januar 2002 bestimmt hat, ist aus dem Blick geraten, dass die Verbotsanträge gegen die NPD von Anbeginn auf schwachen Beinen standen. Eine Analyse des zentralen Anklagepunktes „Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus“ belegt dies mit Blick auf das SRP-Verbotsurteil von 1952. (H.M.) Premiere in der Bonner Republik
Als am Vormittag des 23.