Bild: Die Richter:innen des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vor der Verhandlung des von Südafrika gegen Israel angestrengten Völkermordverfahrens, 11.1.2024 (IMAGO / ANP / Remko de Waal)
Von den zahlreichen Kriegs- und Krisenbrennpunkten der Gegenwart, von der Ukraine über Iran bis zum Sudan, erregt wohl keiner so sehr die Gemüter wie der Israel-Palästina-Konflikt. Und fast immer taucht dabei der Vorwurf des »Genozids« gegenüber Israel auf.
Die Leichtfertigkeit, mit der heute der Genozid-Begriff gegenüber Israel gebraucht wird, steht für Geschichtsvergessenheit, aber auch für Desinteresse an der komplexen Lage in der Nahost-Region. Sag mir, wie du zu Palästina stehst, und ich sage dir, wer du bist –und ob du zu den Guten gehörst, lautet die Gretchenfrage, gerade auch in einem Teil der deutschen Linken.1 Der Genozid-Vorwurf hat dabei offenbar die Qualität eines Identitätsankers, der gerade politisch teilweise ahnungslosen Menschen dazu dient, ein stabiles Selbstbild oder auch die ersehnte kollektive Identität auszubilden.
Angesichts der enormen rechtlichen wie moralischen Gewichtigkeit des Genozid-Vorwurfs kommt es aber vor allem auf eine gewissenhafte Prüfung der rechtlichen Lage an – was keineswegs gleichbedeutend ist mit einem Leugnen von Kriegsverbrechen oder gar des ungeheuren Leids im Gazastreifen. In einem zweiten Schritt gilt es dann zu prüfen, was die rechtliche Lage für das deutsch-israelisch-palästinensische Verhältnis bedeutet.
Also zunächst zu Punkt eins, der rechtlichen Lage.
Seitdem Südafrika bereits Ende Dezember 2023, also keine drei Monate nach den brutalen Terroranschlägen der Hamas vom 7. Oktober mit weit über tausend Opfern, Anklage erhoben hat, prüft der Internationale Gerichtshof (IGH) wegen eines möglichen Verstoßes der israelischen Regierung gegen die sogenannte Völkermordkonvention.2
Darin heißt es im einschlägigen Artikel 2: »In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: 1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe; 2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; 3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; 4. Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; 5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.«
Offensichtlich wurden seit Beginn des Gaza-Krieges die Ziffern 1 und 2 in jedem Fall erfüllt, und möglicherweise auch Ziffer 3, durch das Vorenthalten von Nahrung und humanitärer Hilfe. Da aber speziell die Tatbestandsmerkmale 1 und 2 in den meisten Kriegen vorkommen, macht dies bereits deutlich, dass es für den Fall eines Genozids laut dieser Konvention auf eines entscheidend ankommt – dass die betreffende Handlung dezidiert »in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören«. Das verlangt mehr als den ansonsten im Strafrecht erforderlichen Vorsatz, man spricht hier juristisch von einer »überschießenden Innentendenz«: Der Täter muss erheblich mehr wollen, als er objektiv ausführt. Allein dass die Tatbestandsmerkmale des Völkermords objektiv erfüllt sind, besagt somit keineswegs, dass die erforderliche subjektive Voraussetzung vorliegt. Und genau hier liegt das zentrale Nachweis-Problem, wie die Experten für internationales Strafrecht Kai Ambos und Stefanie Bock darlegen.3
Die oberste Staatsführung, also Premierminister Benjamin Netanjahu, hat weder eine explizite Vernichtungsabsicht geäußert noch einen konkreten Vernichtungsplan entwickelt.
Demnach verlangen sowohl Urteile des IGH als auch des ICTY4 als Beweismaßstab, »dass die genozidale Absicht die einzige [sic!] vernünftige Schlussfolgerung (only reasonable inference) aus den vorliegenden Beweisen sein muss«.5 Das heißt, die Voraussetzungen sind sehr eng gefasst, zumal dabei stets die legitimen israelischen Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen sind, also dass es beim Krieg in Gaza um die Bekämpfung der terroristischen Hamas ging, die soeben ihren maximalen Vernichtungswillen zum Ausdruck gebracht hatte.
»Nach diesem strengen Maßstab«, so Ambos und Bock über die bisherige Rechtsprechung, »dürfte eigentlich nur bei einem Zusammenspiel von genozidalen Äußerungen der Führungsebene und einem entsprechenden Zerstörungsverhalten von einer genozidalen Absicht auszugehen sein.«6
Nun hat es in der israelischen Führung durchaus derartige Äußerungen gegeben. So verkündete etwa Verteidigungsminister Joaw Gallant unmittelbar nach den Anschlägen der Hamas, dass er »eine vollständige Blockade des Gazastreifens angeordnet« habe. Es werde »keinen Strom geben, keine Lebensmittel, keinen Treibstoff. Alles ist geschlossen.« Denn, so Gallant weiter: »Wir kämpfen gegen menschliche Tiere, und wir handeln entsprechend.« Ganz in diesem Geiste schrieb der Generalmajor der Reserve, Giora Eiland, in der israelischen Zeitung »Yedioth Ahronoth«: »Der Staat Israel hat keine andere Wahl, als den Gazastreifen in einen Ort zu verwandeln, an dem es vorübergehend oder dauerhaft unmöglich ist, zu leben […] Gaza wird ein Ort werden, an dem kein Mensch mehr existieren kann.«
Aus diesen Äußerungen kann man jedenfalls eine Absicht der radikalen Zerstörung Gazas ableiten, die ja auch durch die anschließenden massiven Bombardierungen untermauert wurde. Deshalb kam der bekannte Holocaust-Experte Omer Bartov im April 2025 zu dem Schluss, dass es unmöglich sei, »die israelische ›Operation‹ etwas anderes als einen Genozid zu nennen«. Alles deute »auf die bereits in den ersten Tagen der Kampagne geäußerte Absicht hin, die physische und kulturelle Existenz der Palästinenser im Gazastreifen vollständig zu vernichten und das Gebiet unbewohnbar zu machen«, so Bartov.7
Bei dieser Schlussfolgerung gibt es allerdings zwei zentrale Probleme.
Das erste besteht darin, dass die eigentliche Führung, also Premierminister Benjamin Netanjahu, derartige Äußerungen weder getätigt noch einen konkreten Vernichtungsplan entwickelt hat. Darin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der oft als vermeintliche Parallele angeführten Ermordung der Herero durch die deutsche Kolonialregierung, die als der erste Völkermord des 20. Jahrhunderts gilt. Damals erließ der deutsche Oberkommandierende, Generalleutnant Lothar von Trotha, explizit einen sogenannten Vernichtungsbefehl, in dem es heißt: »Innerhalb der Deutschen Grenze wird jeder Herero mit oder ohne Gewehr, mit oder ohne Vieh erschossen, ich nehme keine Weiber und keine Kinder mehr auf, treibe sie zu ihrem Volke zurück oder lasse auch auf sie schießen.« Trothas Kriegsführung zielte somit ausdrücklich (»Ich glaube, dass die Nation als solche vernichtet werden muss«) auf die vollständige Vernichtung der Herero.
Eine derartige Vernichtungsabsicht gegenüber den Palästinensern seitens der israelischen Staatsspitze gibt es offensichtlich nicht. Und, hier liegt der entscheidende zweite Punkt, selbst wenn man die Äußerungen einzelner Akteure der gesamten Regierung zurechnen wollte, wurde bis heute nicht versucht, eine solche Absicht in die Tat umzusetzen.
Denkfehler der Genozid-Apologeten
Hier zeigt sich der Denkfehler jener, die den Genozid-Vorwurf erhoben haben: Ihre Vorwürfe waren zumeist prognostischer Art. »Konnte man noch in den ersten Monaten dieses Gazakriegs den Genozidvorwurf relativ leicht unter Verweis auf die hohe Schwelle der Zerstörungsabsicht zurückweisen [...], so fällt dies mit jedem Tag, den dieser Krieg in dieser Form weitergeht, schwerer. Anders gesagt, spricht die Dynamik des Konfliktgeschehens in einer Gesamtschau mittlerweile eher für statt gegen einen Genozid«3, bilanzierten Ambos und Bock die Lage am 28. Mai 2025. Doch während sie damals zu dem vorsichtigen Schluss kamen, dass sich »in den letzten Tagen und Wochen [...] die Indizien eines Genozids verdichtet« hätten, wird man heute, ein Jahr später, zu dem Schluss kommen müssen, dass sich diese Indizien eben nicht final erhärtet haben. Angesichts des anhaltenden Waffenstillstands ist es unmöglich geworden, zu belegen, dass es sich bei den israelischen Aufforderungen an die Bewohner des Gazastreifens zum Verlassen gewisser umkämpfter Teile aus Sicherheitsgründen um bloße Schutzbehauptungen gehandelt habe und tatsächlich die Gruppe der Palästinenser als solche das eigentliche Ziel der Gewaltakte gewesen sei. Auch der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), Karim Khan, sieht daher keine ausreichenden Beweise für einen Völkermord Israels im Gazastreifen, weshalb er seine bereits am 20. April 2024 beantragten Haftbefehle gegen Israels Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und Ex-Verteidigungsminister Joaw Gallant mit mutmaßlichen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begründete – und bis heute ganz bewusst auf den Vorwurf des Genozids verzichtet.
Acht Monate nach Beginn des Waffenstillstands muss man zu dem Schluss kommen, dass sich die Indizien für einen Genozid nicht final erhärtet haben.
Es spricht also vieles dafür, dass Israel kein Genozid oder Genozidversuch im Gazastreifen nachgewiesen werden kann. Und dennoch wird seit dem formalen Ende des Gaza-Krieges der Genozid-Vorwurf gegen Israel unvermindert und schier unbeirrbar weiter erhoben. »Seine geradezu inflationäre Verwendung« ist darauf ausgerichtet, »politisches oder moralisches Kapital zu schaffen«, stellte Larissa Schober bereits vor knapp zwei Jahren in den »Blättern« fest. Genozid sei »nur noch ein politischer Kampfbegriff, der zur Delegitimierung des Gegners oder zur Aufwertung der eigenen Position verwendet wird«.8
Auffällig ist, dass der Vorwurf des Genozids ganz primär und eigentlich ausschließlich gegenüber Israel erhoben wird.
Was aber folgt aus alledem – speziell für die deutsche Politik und Debatte?
Deutschland als das Land, in dem der Genozid mit dem Holocaust in singulärer Perfektion durchgeführt wurde, hat jede Veranlassung dazu, mit dem Vorwurf des Genozids besonders skrupulös umzugehen – und zwar besonders dem Land gegenüber, das viele der Nachkommen jener beherbergt, die Deutsche vor über 80 Jahren fast in Gänze ausgerottet haben. Umso auffälliger ist, dass der Vorwurf des Genozids hier ganz primär und eigentlich ausschließlich gegenüber Israel erhoben wird – und das offensichtlich nicht zuletzt seitens einer jungen Generation, die nicht mehr in dem gleichen Maße über ein Bewusstsein der Taten ihrer Vorfahren verfügt, wie das noch in der Eltern-Generation der Fall ist. Wo ist dagegen der laute, öffentliche Protest gegen die massenhaften Verbrechen im Sudan? Und wo gegen die Verschleppungen ukrainischer Kinder nach Russland, inklusive folgender Russifizierung, die durchaus den Genozid-Vorwurf rechtfertigen könnten?
Mit zunehmendem Abstand vom Holocaust droht offenbar auch das Geschichtsbewusstsein zu schwinden (befördert wohl auch durch einen immer spärlicheren Geschichtsunterricht). Andererseits steckt in dem Genozid-Vorwurf vermutlich, und jedenfalls zum Teil, auch eine moralisch grundierte Ersatzhandlung aus schlechtem Gewissen – aufgrund des viel zu langen und bis heute anhaltenden Schweigens deutscher Regierungen aus falsch verstandener »Staatsräson« gegenüber den israelischen Verbrechen im Gazastreifen und in den besetzten Gebieten. Denn eines ist umgekehrt auch richtig: Neben einer besonderen Verantwortung für die überlebenden und vertriebenen Juden hat Deutschland auch eine besondere Verantwortung für die infolge der israelischen Staatsgründung vertriebenen Palästinenser.
Zweifellos hat Israel das Recht auf Selbstverteidigung, aber nur in den Grenzen des humanitären Völkerrechts. Diese Grenzen wurden im Gazakrieg massiv überschritten, etwa wenn die israelische Regierung das Gebiet von jeglicher Versorgung abschnitt oder bei der systematischen Bombardierung ziviler Infrastruktur, etwa von Schulen und Krankenhäusern, zwecks Bekämpfung der dort versteckten Hamas-Mitglieder den Tod von unzähligen Zivilisten in Kauf nahm, jenseits jeder Verhältnismäßigkeit.9
Die monströsen Zerstörungen der vergangenen Jahre haben eines gezeigt: In Gaza wie im Westjordanland geschah – und geschieht weiterhin – massives Unrecht, hervorgerufen durch die israelische Kriegsführung wie durch die rechtswidrige Besatzung. Während wir hier über den Genozid-Begriff diskutieren, wäre es daher wesentlich zielführender, die tatsächlichen Kriegsverbrechen darzustellen und anzuprangern und die deutsche Bundesregierung zu einer entsprechenden Verurteilung der Taten und politischen Konsequenzen gegenüber der israelischen Regierung zu bewegen. Die Genozid-Debatte dient in dieser Hinsicht letztlich nur der Ablenkung – ob gewollt oder ungewollt.
1 Jens Balzer, Gaza als Symbol: Die Linkspartei und der Antisemitismus, in: »Blätter«, 5/2026, S. 39-42.
2 Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948.
3 Kai Ambos und Stefanie Bock, Genozid in Gaza? Einige vorläufige völker(straf)rechtliche Überlegungen, verfassungsblog.de, 28.5.2025.
4 The International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia.
5 Kai Ambos, Karadzic’s Genocidal Intent as the »Only Reasonable Inference«?, ejiltalk.org, 1.4.2016.
6 Ambos und Bock, Genozid in Gaza?, a.a.O.
7 Omer Bartov, Infinite License, in: »The New York Review of Books«, nybooks.com, 24.4.2025.
8 Larissa Schober, Genozid als politischer Kampfbegriff, in: »Blätter«, 9/2024, S. 13-16.
9 Albrecht von Lucke, Israel – Palästina: Der Schock nach dem Schock und das zweifache Trauma, in: »Blätter«, 12/2023, S. 5-8.