Ausgabe November 1996

Zur Krise des nahöstlichen Friedensprozesses

Resolution 1073 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. September 1996 zum nahöstlichen Friedensprozeß (Wortlaut)

Der Sicherheitsrat,

nach Behandlung des in Dokument S/1996/790 enthaltenen, vom 26 September 1996 datierten Schreibens des Vertreters Saudi-Arabiens im Namen der Mitgliedstaaten der Liga der arabischen Staaten, das auf die Öffnung eines Tunneleingangs in der Nähe der al-Aksa-Moschee durch die Regierung Israels und auf die Folgen dieser Maßnahme Bezug nimmt, mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die tragischen Ereignisse in Jerusalem und den Gebieten von Nablus, Ramallah, Bethlehem und dem Gazastreifen, die eine hohe Zahl von Todesopfern und Verletzten unter der palästinensischen Zivilbevölkerung gefordert haben, und außerdem besorgt über die Zusammenstöße zwischen der israelischen Armee und der palästinensischen Polizei und die Opfer auf beiden Seiten, unter Hinweis auf seine Resolutionen über Jerusalem und auf andere einschlägige Resolutionen des Sicherheitsrats, nach Erörterung der Situation auf seiner offiziellen Sitzung am 27. September 1996, an der die Minister für auswärtige Angelegenheiten einer Reihe von Ländern teilgenommen haben, besorgt über die Schwierigkeiten, die sich dem Nahost-Friedensprozeß entgegenstellen, und über die Verschlechterung der Situation, namentlich unter anderem ihre Auswirkungen auf die Lebensbedingungen des palästinensischen Volkes, und mit der nachdrücklichen Aufforderung an die Parteien, ihren Verpflichtungen nachzukommen und insbesondere auch die bereits erzielten Übereinkünfte zu erfüllen, besorgt über die Entwicklungen an den Heiligen Stätten Jerusalems,

1. fordert die sofortige Einstellung und Rückgängigmachung aller Maßnahmen, die zu der Verschärfung der Situation geführt haben und die sich nachteilig auf den Nahost-Friedensprozeß auswirken;

2. fordert, daß die Sicherheit und der Schutz der palästinensischen Zivilbevölkerung gewährleistet werden;

3. fordert die sofortige Wiederaufnahme der Verhandlungen im Rahmen des Nahost-Friedensprozesses auf der vereinbarten Grundlage und die fristgerechte Durchführung der erzielten Übereinkünfte;

4. beschließt, die Situation genau zu verfolgen und mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.

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