Ausgabe April 1998

Irak

Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Irak vom 23. Februar 1998 (Wortlaut)

 1. Die Regierung Iraks bestätigt erneut ihre Annahme aller einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, einschließlich der Resolutionen 687 (1991) und 715 (1991). Die Regierung Iraks wiederholt ferner ihre Verpflichtung, mit der Sonderkommission der Vereinten Nationen (UNSCOM) und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) voll zusammenzuarbeiten.

2. Die Vereinten Nationen bekräftigen das Eintreten aller Mitgliedstaaten für die Achtung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks.

3. Die Regierung Iraks verpflichtet sich, der UNSCOM und der IAEO sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 genannten Resolutionen zu gewähren. Die UNSCOM verpflichtet sich, bei der Wahrnehmung ihres Mandats nach den Resolutionen des Sicherheitsrats die legitimen Anliegen Iraks hinsichtlich seiner nationalen Sicherheit, Souveränität und Würde zu respektieren.

4. Die Vereinten Nationen und die Regierung Iraks kommen überein, daß für die Wahrnehmung der mandatsgemäßen Aufgaben an den acht Präsidialresidenzen in Irak, die in der Anlage zu dieser Vereinbarung genannt werden, für den ersten Zugang und die darauffolgenden Zugänge die folgenden Sonderverfahren Anwendung finden werden:

a) Der Generalsekretär richtet im Benehmen mit dem Exekutivvorsitzenden der UNSCOM und dem Generaldirektor der IAEO eine Sondergruppe zu diesem Zweck ein. Die Gruppe setzt sich aus hochrangigen Diplomaten, die vom Generalsekretär benannt werden, sowie Sachverständigen der UNSCOM und der IAEO zusammen. Leiter der Gruppe ist ein vom Generalsekretär ernannter Kommissar.

b) Bei ihrer Arbeit wird die Sondergruppe nach den festgelegten Verfahren der UNSCOM und der IAEO und nach bestimmten detaillierten Verfahren vorgehen, die unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Präsidialresidenzen im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats ausgearbeitet werden.

c) Der Bericht der Sondergruppe über ihre Tätigkeit und ihre Ermittlungsergebnisse wird vom Exekutivvorsitzenden der UNSCOM über den Generalsekretär dem Sicherheitsrat vorgelegt.

5. Die Vereinten Nationen und die Regierung Iraks kommen ferner überein, daß alle sonstigen Bereiche, Einrichtungen, Ausrüstungen, Unterlagen und Transportmittel den bereits festgelegten Verfahren der UNSCOM unterliegen.

6. In Anbetracht der Fortschritte, die die UNSCOM in zahlreichen Abrüstungsbereichen erzielt hat, sowie der Notwendigkeit, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um ihr Mandat zum Abschluß zu bringen, kommen die Vereinten Nationen und die Regierung Iraks überein, ihre Zusammenarbeit sowie die Effizienz, die Wirksamkeit und die Transparenz der Arbeiten zu verbessern, damit die UNSCOM dem Rat rasch nach Ziffer 22 der Resolution 687 (1991) Bericht erstatten kann. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Regierung Iraks und die UNSCOM die an sie gerichteten Empfehlungen umsetzen, die in dem Bericht der am 21. November 1997 abgehaltenen Notstandstagung der UNSCOM enthalten sind.

7. Die Aufhebung der Sanktionen ist für das Volk und die Regierung Iraks natürlich von überragender Bedeutung, und der Generalsekretär hat sich verpflichtet, die volle Aufmerksamkeit der Mitglieder des Sicherheitsrats auf diese Angelegenheit zu lenken.

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