Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere seiner Resolutionen 1378 (2001) vom 14. November 2001 und 1383 (2001) vom 6. Dezember 2001, in Unterstützung der internationalen Bemühungen zur Ausrottung des Terrorismus, in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, sowie in Bekräftigung seiner Resolutionen 1368 (2001) vom 12. September 2001 und 1373 (2001) vom 28. September 2001, mit Genugtuung über die Entwicklungen in Afghanistan, die es allen Afghanen erlauben werden, frei von Unterdrückung und Terror unveräußerliche Rechte und Freiheit zu genießen, in Anerkennung dessen, dass die Afghanen selbst dafür verantwortlich sind, für Sicherheit und Recht und Ordnung im gesamten Land zu sorgen, erneut erklärend, dass er sich das am 5. Dezember 2001 in Bonn unterzeichnete Abkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiedereinsetzung dauerhafter Regierungsinstitutionen (S/2001/1154) (Abkommen von Bonn) zu eigen macht, Kenntnis nehmend von dem Ersuchen an den Sicherheitsrat in Anhang 1 Absatz 3 des Abkommens von Bonn, die Genehmigung der baldigen Verlegung einer internationalen Sicherheitstruppe nach Afghanistan zu prüfen, sowie von der Unterrichtung durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs vom 14.