Wie die Hamburger CDU das Wahlrecht aushebelt
In Hamburg spielt sich zur Zeit ein Lehrstück in Sachen Demokratie ab. Dabei geht es zum einen um den Stellenwert der so genannten Volksgesetzgebung, zum anderen um eine Reform des Wahlrechts. Gerungen wird also um die Ausgestaltung der beiden institutionellen Wege, auf denen das Volk laut Grundgesetz „die Staatsgewalt ausübt“.
An beiden Fronten hat es in der Bundesrepublik in den letzten eineinhalb Jahrzehnten bemerkenswerte Änderungen zu Gunsten der demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten gegeben. Auch wenn die Bundesebene davon ausgenommen blieb, trugen die Reformen auf Länder- und Kommunalebene dazu bei, die Bürgerinnen und Bürger wieder näher an die politische Klasse heranzuführen.1
Auf der Landesebene manifestierte sich der Demokratisierungsschub in erster Linie in der Einführung bzw. im Ausbau der direktdemokratischen Verfahren. Diese waren zwar in den meisten Ländern von Hause aus vorgesehen, spielten im Verfassungsleben aber keine nennenswerte Rolle. Dies änderte sich erst ab Ende der 80er Jahre. Wichtigste Ursache dafür war sicher das erweiterte Bedürfnis nach politischer Partizipation im Zuge der entstandenen neuen sozialen Bewegungen. Nachhaltige Rückwirkung auf den Reformprozess entfaltete nach 1989 die Verfassungsgebung in den neuen Ländern.