Ausgabe März 2002

Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen vom 5. Dezember 2001 (Petersberg-Abkommen) (Auszüge)

Die Teilnehmer an den Gesprächen der Vereinten Nationen über Afghanistan, [...] sind wie folgt übereingekommen:*)

DIE INTERIMSVERWALTUNG

I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Mit dem offiziellen Übergang der Macht am 22. Dezember 2001 wird eine Interimsverwaltung errichtet. (2) Die Interimsverwaltung besteht aus einer Interimsregierung mit einem Vorsitzenden, einer Unabhängigen Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga und einem Obersten Gerichtshof Afghanistans sowie anderen Gerichten, die die Interimsregierung einsetzen kann. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsverfahren der Interimsregierung und der Unabhängigen Sonderkommission sind in diesem Übereinkommen niedergelegt. (3) Mit dem offiziellen Übergang der Macht geht alle afghanische Hoheitsgewalt mit sofortiger Wirkung von der Interimsverwaltung aus. In dieser Eigenschaft vertritt sie Afghanistan während des gesamten Interimszeitraums in seinen auswärtigen Beziehungen und nimmt seinen Sitz in den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie in anderen internationalen Institutionen und Konferenzen wahr. (4) Innerhalb von sechs Monaten nach Einsetzung der Interimsverwaltung wird eine außerordentliche Loya Jirga einberufen. Die außerordentliche Loya Jirga wird von Seiner Majestät Mohammed Zahir, dem früheren König von Afghanistan, eröffnet.

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