Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigen in Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgabe der beiden deutschen Staaten und auf dem Weg zur deutschen Einheit, einen Staatsvertrag zur Einführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zu schließen. Dieser Vertrag soll am 1. Juli 1990 in Kraft treten. Teil dieses Vertrages ist die Umstellung der Mark der DDR auf D-Mark. Über die wesentlichen Punkte dieser Währungsumstellung haben beide Seiten Einigkeit erzielt. Sie haben sich dabei von der gemeinsamen Zielsetzung leiten lassen, die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Menschen zu verbessern. Dies setzt voraus, daß - die Stabilität der D-Mark und die Solidität der Staatsfinanzen gewährleistet bleiben, sowie - die Wirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik durch Einführung der Sozialen Marktwirtschaft rasch wettbewerbsfähig gemacht und modernisiert werden kann.
1. Es ist vorgesehen, die Währungsumstellung nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum 2. Juli 1990 vorzunehmen.
2. Löhne, Gehälter, Stipendien, Mieten, Pachten und Renten sowie andere wiederkehrende Versorgungszahlungen (z.B. Unterhaltszahlungen) werden im Verhältnis 1:1 umgestellt. Bei Löhnen und Gehältern werden die Bruttobeträge vom 1. Mai 1990 zugrunde gelegt.
3. Das Rentensystem in der DDR wird dem Rentensystem in der Bundesrepublik Deutschland angepaßt. Das bedeutet, daß die meisten Renten in D-Mark höher liegen werden als heute in Mark der DDR. Sofern sich in Einzelfällen ein niedrigerer Betrag gegenüber der bisherigen Rente in Mark der DDR ergibt, wird sichergestellt, daß der bisherige Rentenbetrag in D-Mark gezahlt wird.
4. Durch in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffende rechtliche Regelungen werden sich insbesondere für Bezieher niedriger Renten und für Studenten ergebende soziale Härten ausgeglichen. Die DDR wird dies im Rahmen ihrer finanziellen Eigenverantwortung und unter Beachtung ihrer gesamten Finanzlage regeln.
5. Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich im Verhältnis 2:1 umgestellt.
6. Personen mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik können im Verhältnis 1:1 folgende Beträge pro Kopf (Bargeld und Bankguthaben) tauschen: - Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 2000 Mark - Personen im Alter von 15 bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 4000 Mark - Personen ab dem 60. Lebensjahr 6000 Mark Darüber hinausgehende Beträge werden 2:1 umgestellt, vorbehaltlich Ziffer 9. Nach einer Bestandsaufnahme des volkseigenen Vermögens und seiner Ertragsfähigkeit sowie nach seiner vorrangigen Nutzung für die Strukturanpassung der volkseigenen Unternehmen und für die Sanierung des Staatshaushalts wird die Deutsche Demokratische Republik nach Möglichkeit vorsehen, daß den Sparern zu einem späteren Zeitpunkt für den bei der Umstellung 2:1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilsrecht am volkseigenen Vermögen eingeräumt werden kann.
7. Guthaben von natürlichen oder juristischen Personen oder Stellen, deren ständiger Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befinden, werden 3:1 umgestellt, soweit die Guthaben nach dem 31. Dezember 1989 entstanden sind.
8. Der Umtausch ist nur möglich über Konten bei Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik, auf die auch die umzustellenden Bargeldbeträge einzuzahlen sind.
9. Es werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um Umgehungen und Mißbräuche zu unterbinden, z.B. durch die Festlegung von Stichtagen.
10. Der seit dem 1. Januar 1990 geltende Umtauschkurs von D-Mark in Mark der DDR von 1:3 beträgt ab sofort 1:2.
11. Die Bedingungen der Währungsumstellung sind vereinbart. In den folgenden Gesprächen werden weitere Einzelheiten des beabsichtigten Staatsvertrages geklärt. 12. Verpflichtungen der DDR gegenüber anderen Staaten genießen Vertrauensschutz.